nur von ihrem direkten Vorgesetzten Befehle anzunehmen. Die Befehle
werden entweder mündlich oder durch. Signale erteilt, welche sich
jeder Feuerwehrmann gut merken soll. Ohne Befehle sollen Einzelne
nichts von sich aus unternehmen. Alle Arbeiten sind mit Besonnenheit,
rasch, aber ohne Ueberstürzung und in möglichster Stille auszuführen.
Man soll sich ebensowenig vor einer vermeintlichen Gefahr zurück-
ziehen, als sich unnützer Weise einer wirklichen Gefahr aussetzen.
Muthwillige, unbesonnene Beschädigungen von Eigentum sind sowohl bei
UVebungen als im Ernstfall zu vermeiden. Kein Feuerwehrmann darf seinen
Posten, insofern er nicht unhaltbar wird, ohne Erlaubnis verlassen, bevor
die ihm aufgegebene Arbeit vollzogen ist. Jeder, der eine Gefahr be-
merkt, die einem Posten droht, soll denselben warnen und zu dessen
Rettung nach Kräften beitragen. Ohne Auftrag oder Bewilligung darf
keiner von seiner Abtheilung sich wegbegeben, bevor sie entlassen ist.
Das Rauchen ist bei allen Dienstvorrichtungen streng untersagt.
Instandhaltung der Ausrüstung
Die Mitglieder sind zu guter Instandhaltung ihrer Ausrüstung
verpflichtet und sind für Beschädigungen, die nicht vom Dienst herrüh-
ren, verantwortlich. - Vom Dienst herrührende Beschädigungen und
Verluste sind dem Obmann sofort zu melden.
Jeder Unterzeichnete verpflichtet sich, den vorstehenden Statuten
nd Dienstvorschriften zu unterwerfen.
Mauren, den 27. August 1889
Nr. 1676 Reg.
Vorstehende Statuten werden genehmigt.
Vaduz, am 9. September 1889
Ur
die Regierung
in der Maur
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