Das umfangreiche und sorgfältig ausgearbeitete Gesetz wurde
noch vorteilhaft ergänzt durch die im Verordnungswege erlassene
Löschordnung (273).
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Aus den Landtagsberatungen mag erwähnt werden, dass die Frage
der Errichtung einer eigenen landschaftlichen Feuerversicherungsanstalt
schon damals zur Sprache kam. Das grosse Risiko, das kleine Versiche-
rungsgebiet, die Föhngefahr usw. entschieden jedoch gegen ein solches
Unternehmen. Der Feuerlöschfond, welcher zur Unterhaltung der land-
schaftlichen Löschgerätschaften bestimmt war, hatte nach Einführung
des neuen Gesetzes keinen besonderen Zweck mehr und wurde daher
später Uber Beschluss des Landtages im Jahre 1868 in der Höhe von
1042 fl. in die Landeskasse einbezogen.
Im Jahre 1870 wurden die feuerpolizeilichen Anordnungen durch
Jie Bestimmungen des Baugesetzes noch ergänzt.
Man kann also das Feuerpolizeigesetz von 1865 als Ursprung für eine
organisierte Feuerwehr in Mauren nennen. Schon 1866 wurden die Bürger
namentlich in eine Löschmannschaftsliste eingetragen
(95) und in verschiedene Equipen eingeteilt. In den darauffolgenden Jah-
ren wurden noch Löschgeräte angeschafft und die Wasservorräte für einen
wirksamen Einsatz entsprechend bereitgestellt.
Das Feverpolizeigesetz enthielt auch eine Bestimmung, wonach jede
geschlossene Gemeinde einen Nachtwächter anstellen soll. Dieser musste
bei Föhnwetter die Nacht durchwachen und bei Brandausbruch sofort Alarm
schlagen.
jahrbuch des Historischen Vereins, Band
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