Volltext: Motivenbericht zum Neuen Steuergesetz des Fürstentum [!] Liechtenstein

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sprechung der einzelnen Bestimmungen zu erörtern jein. An 
dieser Stelle Jet vorgreifend nur soviel gesagt: nach erfolgtem 
Inkrafttreten des Gesetzes wird die Gesamtheit der Landes- und 
Gemeindesteuern dem Steuerzahler bei den im Lande häufigsten 
kleinen und mittleren Einkommen nicht mehr als etwa 3—6% 
des Einkommens zugunsten des öffentlichen Bedarfes wegneh 
men. Die Sätze erscheinen idyllisch niedrig angesichts der Tat-' 
fache, daß in Deutschland sowohl wie in Frankreich die Ein 
kommensbesteuerung mit 10% des Einkommens einsetzt, daß 
sie in Deutschland bis auf 60% ansteigt, und daß auch in der 
Schweiz ein Steuersatz von 10% des Einkommens sehr rasch 
erreicht und weit überschritten wird. Dazu besteht noch die 
Wahrscheinlichkeit, daß- die Geringfügigkeit der gesamten Be 
steuerung auf die .Dauer indirekt zur Verminderung der 
Steuerlast jedes Einzelnen weiter beitragen wird; denn in 
einer'Zeit, da in den meisten Nachbarstaaten eine excessiv hohe 
Besteuerung den letzten Rest'des infolge der Inflation schon 
minimalen Renteneinkommens aufzehrt und eine Rentner 
existenz unmöglich macht, das Geselljchaftsvermögen doppelt 
und dreifach belastet und so die Ausdehnung der wirtschaftlich 
leistungsfähigsten Unternehmungsformen in ungesunder Weise 
verhindert, — in einer solchen Zeit darf erwartet werden, daß 
ein Steuersystem vom Charakter des für Liechtenstein vorge 
schlagenen sehr wesentliche Anziehungskraft ^ für ökonomisch po 
tente Steuerzahler besitzt, wodurch.automatisch eine Herabsetzung 
der Steuerlast des einzelnen Alt-Bürgers sich ergäbe. 
'.Die Tatsache der gegenwärtigen Armut des Landes, die 
die Gesamtheit der Steuerbelastung niedrig zu halten zwingt, 
ist zugleich auch von bestimmendem Einfluß für die Auswahl 
und Äusgestaltung der einzelnen Steuern. Eine wirtschaftliche. 
Erholung ist nur dann möglich, wenn es gelingt, den Prozeß 
der Neubildung des Vermögens zu ' beschleunigen. Eine aktive 
-Förderung dieses Prozesses kann nur durch Produktions- oder 
handelspolitische Maßnahmen geschehen. Die Finanzpolitik aber 
muß ihrerseits darauf bedacht sein, diesen Vorgang so wenig als 
möglich zu hemmen; sie muß daher in einer. Lage wie der jetzi 
gen auf tunlichste Schonung des Vermögens abgestellt werden. 
Wenn es in der Vorkriegszeit und noch heute in den meisten 
europäischen Ländern als ausgemacht'galt, daß das fundierte 
Einkommen eine stärkere Belastung vertrage und erfordere als 
das unfundierte Arbeitseinkommen, das reine' Rentnereinkom 
men eine stärkere als das Unternehmereinkommen, so kann 
dieser Satz im vorliegenden Entwürfe eines Steuergesetzes keine 
.Berücksichtigung finden: eine stärkere Belastung des Kapital- 
und Renteneinkommens ist möglich in einer kapitalgesättigten
	        

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