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sprechung der einzelnen Bestimmungen zu erörtern jein. An
dieser Stelle Jet vorgreifend nur soviel gesagt: nach erfolgtem
Inkrafttreten des Gesetzes wird die Gesamtheit der Landes- und
Gemeindesteuern dem Steuerzahler bei den im Lande häufigsten
kleinen und mittleren Einkommen nicht mehr als etwa 3—6%
des Einkommens zugunsten des öffentlichen Bedarfes wegneh
men. Die Sätze erscheinen idyllisch niedrig angesichts der Tat-'
fache, daß in Deutschland sowohl wie in Frankreich die Ein
kommensbesteuerung mit 10% des Einkommens einsetzt, daß
sie in Deutschland bis auf 60% ansteigt, und daß auch in der
Schweiz ein Steuersatz von 10% des Einkommens sehr rasch
erreicht und weit überschritten wird. Dazu besteht noch die
Wahrscheinlichkeit, daß- die Geringfügigkeit der gesamten Be
steuerung auf die .Dauer indirekt zur Verminderung der
Steuerlast jedes Einzelnen weiter beitragen wird; denn in
einer'Zeit, da in den meisten Nachbarstaaten eine excessiv hohe
Besteuerung den letzten Rest'des infolge der Inflation schon
minimalen Renteneinkommens aufzehrt und eine Rentner
existenz unmöglich macht, das Geselljchaftsvermögen doppelt
und dreifach belastet und so die Ausdehnung der wirtschaftlich
leistungsfähigsten Unternehmungsformen in ungesunder Weise
verhindert, — in einer solchen Zeit darf erwartet werden, daß
ein Steuersystem vom Charakter des für Liechtenstein vorge
schlagenen sehr wesentliche Anziehungskraft ^ für ökonomisch po
tente Steuerzahler besitzt, wodurch.automatisch eine Herabsetzung
der Steuerlast des einzelnen Alt-Bürgers sich ergäbe.
'.Die Tatsache der gegenwärtigen Armut des Landes, die
die Gesamtheit der Steuerbelastung niedrig zu halten zwingt,
ist zugleich auch von bestimmendem Einfluß für die Auswahl
und Äusgestaltung der einzelnen Steuern. Eine wirtschaftliche.
Erholung ist nur dann möglich, wenn es gelingt, den Prozeß
der Neubildung des Vermögens zu ' beschleunigen. Eine aktive
-Förderung dieses Prozesses kann nur durch Produktions- oder
handelspolitische Maßnahmen geschehen. Die Finanzpolitik aber
muß ihrerseits darauf bedacht sein, diesen Vorgang so wenig als
möglich zu hemmen; sie muß daher in einer. Lage wie der jetzi
gen auf tunlichste Schonung des Vermögens abgestellt werden.
Wenn es in der Vorkriegszeit und noch heute in den meisten
europäischen Ländern als ausgemacht'galt, daß das fundierte
Einkommen eine stärkere Belastung vertrage und erfordere als
das unfundierte Arbeitseinkommen, das reine' Rentnereinkom
men eine stärkere als das Unternehmereinkommen, so kann
dieser Satz im vorliegenden Entwürfe eines Steuergesetzes keine
.Berücksichtigung finden: eine stärkere Belastung des Kapital-
und Renteneinkommens ist möglich in einer kapitalgesättigten