Volltext: Motivenbericht zum Neuen Steuergesetz des Fürstentum [!] Liechtenstein

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2. Die Erwerbssteuer 
Der steuerbare Erwerb ist mit rund 2,6 Millionen Fr. 
ausgewiesen. Unter der Voraussetzung, daß die Steuer mit 
dem der gesetzlichen Steuereinheit entsprechenden Steuersätze 
non 3 % zur Erhebung gelangt, würde einem steuerbaren Er 
werb von 2,6 Millionen Franken ein Ertrag der Erwerbs 
steuer in der Höhe von Fr. 78,000 entsprechen. 
Zu 1. und 2>: Abzüge und Zuschläge. Der vorliegende 
Entwurs sieht in Art. 42 Abzüge zugunsten der wirtschaftlich 
schwachen Steuerzahler, die im Sinne einer Degression wirken 
sollen, und dagegen in Art. 43 Zuschläge, die eine Progression 
der Steuerbelastung bei den Empfängern größerer 'Einkommen 
herbeiführen werden. Da auf Grund der vorliegenden statisti 
schen Unterlagen eine Feststellung darüber, in welchem Um 
fange die Abzüge und die Zuschläge sich auswirken werden, 
nicht möglich ist (sie ist nicht möglich, weil die Veranlagung zur 
Steuer auf Grund der geltenden Steuergesetzgebung nieder das 
Gesamtvermögen noch den gesamten Erwerb der einzelnen Zen- 
siten erfaßt), so kann auch die fiskalische Wirkung der Abzüge 
und Zuschläge nicht vorausgesehen werden. Berücksichtigt man 
indessen, daß die Abzüge wesentlich nur zugunsten derjenigen 
Zensiten wirken, deren Gesamteinkommen aus Vermögens 
ertrag und Arbeitserwerb den Betrag von jährlich Fr. 3000 
nicht überschreitet, wogegen bei Ueberschreituna dieses Betrages 
schon die Zuschläge zu wirken beginnen, so darf man mit großer 
Wahrscheinlichkeit voraussehen, daß die ertragsmindernde Wir 
kung der Abzüge überkompensiert, zumindest aber ausgeglichen 
wird durch die ertragssteigernde Wirkung der Zuschläge, und 
daß im Resultate der auf Grund der gesetzlichen Steuereinhei 
ten, ohne Berücksichtigung- der Abzüge und der Zuschläge, berech 
nete Ertrag der Vermögenssteuer mit Fr. 78,500 und der Er 
werbssteuer mit «Fr. 78,000 nicht zu hoch angesetzt ist. 
3 Gesamtertrag der Vermögens- und der Erwerbssteuer. 
Nach der vorstehenden Berechnung bars folglich der Ge 
samtertrag der Vermögens- und der Erwerbssteuer, unter Zu 
grundelegung der den gesetzlichen- Steuereinheiten entsprechen 
den Steuersätze von V/ 2 Promille vom Vermögen und 3% vom 
Erwerbe, mit zusammen Fr. 156,000 budgetrert werden. An 
ders ausgedrückt: jedes Drittel der gesetzlichen Steuereinheiten, 
y 2 Promille vom Vermögen und 1% vom Erwerb, repräsen 
tiert einen Steuerertrag von rund Fr. 50.000. Tie Vermögens 
und Erwerbssteuer wird inskünftig im Haushalte des Landes 
den beweglichen Faktor darstellen, indem der Landtag in der 
Lage sein wird, bei reichlicher fließenden Einnahmequellen an-
	        

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