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ersparte Reichtum vernichtet und der Zustand geschaffen, den
heute jeder Bürger kennt und den jedes Gesetz, vor allem aber
ein iFinanzgesetz zu -berücksichtigen, hat: .Liechtenstein ist ein
armes Land.
Ster vorliegende Gesetzentwurf ist in wesentlichen Teilen
durch diese Rücksicht auf die -ökonomische Krisis mitbestimmt,
-seine sozialen Absichten finden hier ihre Grundlagen wie ihre
Grenze, seine Schonung des Kapitals und Förderung der Kapi
talbildung erhält von hier aus ihre politische Rechtfertigung
und ihren ökonomischen Sinn. Dabei war as notwendig, den
rechten Mittelweg einzuhalten, der die Stützung der wirtschaft
lich Schwachen ermöglichte und doch dem Staat die Aufbring
ung der erforderlichen Summen gewährleistete. Es können in
folgedessen Bestimmungen über das Existenzminimum, wie sie
heute zum Inventar der meisten Steuergesehe gehören, nur.in
verhältnismäßig bescheidenem- Umfang zur Anwendung gelan
gen; ein hohes Existenzminimum für alle Zeit ftei zu stellen,
kann nur ein reicher Staat sich gestatten, in dem eine Minder
zahl von wohlhabenden Bürgern einen erheblichen Prozentsatz
der Staatseinnahmen aufbringt, wogegen ein armes Land sich
davor hüten muß, auch nur einen 'seiner wirtschaftlich produk
tiven Bürger zu überlasten, und nickt darauf verzichten kann,
innerhalb der Grenzen seiner Leistungsfähigkeit einen Jeden
mit dem geringstnötigen Betrag zur Lastendeckung heran
zuziehen.
Trotzdem - ist der Entwurf durchaus sozialpolitisch, im
Sinne möglichster Schonung der wirtschaftlich Schwächsten und
der Schonung aller produktiven Wirtschaftskräfte des Landes,
orientiert. Dies ist möglich, denn die relative Geringfügigkeit
des öffentlichen Bedarfes, wie sie aus mehr denn einer Ursache
seit je die Finanzen des Fürstentums.kennzeichnet, gibt die
Möglichkeit, die Umlagen sehr viel niedriger zu halten, als es
heute irgend einem andern Lande gestattet ist, wo die Größe der
Staatsausgaben die Gesamtheit der Steuerkraft des Volkes aus
zuschöpfen und den Forderungen einer brutalen Fiskalität rück
sichtslos nachzuleben zwingt. Teilt zwar das Fürstentum in In
flation und Krisis das Schicksal der Nachbarländer, so beläßt
derart doch die Freiheit von unmittelbaren und mittelbaren
Kriegslasten den Finanzbedarf in erträglicher Höhe und erlaubt
dem Einzelnen, sein Privatjchicksal relativ schnell wieder aus
der Tiefe zu lösen, in die ihn das Unglück des Währungs-
aenossen geworfen hat.
Einzelheiten über die Größe, oder richtiger: die Kleinheit
. der Steuerbelastung, die sich im Falle des Inkrafttretens des
vorliegenden Gesetzesentwurfes ergäbe, werden später bei Be-