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waltungsbeschwerdeinstanz zu erfüllen sind. Bedeutsamer ist die
Regelung des zeitlichen Verhältnisses hinsichtlich der Geltung
der zur Zeit in Kraft stehenden Steuergesetzgebung und des
neuen Steuergesetzes (Art. 125). Der Entwurf sieht vor, daß
- die nach Maßgabe des Finanzgesetzes für das Jahr 1922 zu er
hebenden Landessteuern nicht mehr auf Grund der zur Zeit
geltenden Steuergesetzgebung, sondern bereits auf Grund des
neuen Steuergesetzes erhoben werden sollen. Hiervon abwei-
t cheno soll aber der Lohnerwerb des Jahres 1922, auf dem die
Steuer für das Jahr 1922 durch Lohnabzug bereits erhoben
wurde, als versteuert gelten und zu keiner weitern Steuer
leistung herangezogen werden. Ten Gemeinden bleibt freie
Wahl überlassen, ob sie die Steuern für das Jahr 1922 nach der
zur Zeit geltenden Steuergesetzgebung oder nach Maßgabe des
neuen Steuergesetzes erheben wollen. Die mit Holdinggesell
schaften getroffenen Vereinbarungen (Pauschalierungen) weiten
durch das Inkrafttreten des neuen Gesetzes in ihrer Geltung
nicht beeinträchtigt. Da die Dauer der Zeitspanne nicht voraus
zubestimmen ist, die zur Vorbereitung der ersten Veranlagung
notwendig sein wird, wird der Regierung das Recht einge-
räumt, anläßlich der erstmaligen Veranlagung von der Be
stimmung des Art. 25, Abs. 1 (Steuererklärung im März) ab-
' weichende Anordnungen zu treffen. Mit dem Inkrafttreten des
neuen Gesetzes sind alle alten Steuergesetze aufgehoben (Art.
126). Ter Steuerpflichtige, der das neue Gesetz gründlich kennt,
wird daher, so wie ihm versprochen, die ganze Steuermaterie
kennen.
Tie Bedeutung des Entwurfes erhellt aus Text und Be
gründung zur Genüge. Daß er, falls er Gesetzeskraft erlangt,
nicht nur den Haushalt des Staates neu regeln, sondern auch in
den Haushalt jedes einzelnen Bürgers lief eingreifen wird,
stempelt diesen Entwurf zu einer der wichtigsten Vorlagen, über
welche die zur Gesetzgebung verfassungsmäßig berufenen Fak-
? toren seit langer Zeit zu entscheiden hatten. Daher erscheint es
geboten, auf Art. 30, Ziff. 1, lit. a, des Gesetzes betr. die Aus
übung der politischen Volksrechte in Landesanpelegenheiten zu
rückzugreifen (Art. 127), das vom Landtage verabschiedete Ge-
« setz der Volksabstimmung zu unterstellen, und so das Volk selbst
zur Entscheidung aufzurufen, ob es gewillt ist, die von ihm ge
forderten Pflichten in freier Entschließung auf sich zu nehmen.