Volltext: Motivenbericht zum Neuen Steuergesetz des Fürstentum [!] Liechtenstein

— 67 — 
waltungsbeschwerdeinstanz zu erfüllen sind. Bedeutsamer ist die 
Regelung des zeitlichen Verhältnisses hinsichtlich der Geltung 
der zur Zeit in Kraft stehenden Steuergesetzgebung und des 
neuen Steuergesetzes (Art. 125). Der Entwurf sieht vor, daß 
- die nach Maßgabe des Finanzgesetzes für das Jahr 1922 zu er 
hebenden Landessteuern nicht mehr auf Grund der zur Zeit 
geltenden Steuergesetzgebung, sondern bereits auf Grund des 
neuen Steuergesetzes erhoben werden sollen. Hiervon abwei- 
t cheno soll aber der Lohnerwerb des Jahres 1922, auf dem die 
Steuer für das Jahr 1922 durch Lohnabzug bereits erhoben 
wurde, als versteuert gelten und zu keiner weitern Steuer 
leistung herangezogen werden. Ten Gemeinden bleibt freie 
Wahl überlassen, ob sie die Steuern für das Jahr 1922 nach der 
zur Zeit geltenden Steuergesetzgebung oder nach Maßgabe des 
neuen Steuergesetzes erheben wollen. Die mit Holdinggesell 
schaften getroffenen Vereinbarungen (Pauschalierungen) weiten 
durch das Inkrafttreten des neuen Gesetzes in ihrer Geltung 
nicht beeinträchtigt. Da die Dauer der Zeitspanne nicht voraus 
zubestimmen ist, die zur Vorbereitung der ersten Veranlagung 
notwendig sein wird, wird der Regierung das Recht einge- 
räumt, anläßlich der erstmaligen Veranlagung von der Be 
stimmung des Art. 25, Abs. 1 (Steuererklärung im März) ab- 
' weichende Anordnungen zu treffen. Mit dem Inkrafttreten des 
neuen Gesetzes sind alle alten Steuergesetze aufgehoben (Art. 
126). Ter Steuerpflichtige, der das neue Gesetz gründlich kennt, 
wird daher, so wie ihm versprochen, die ganze Steuermaterie 
kennen. 
Tie Bedeutung des Entwurfes erhellt aus Text und Be 
gründung zur Genüge. Daß er, falls er Gesetzeskraft erlangt, 
nicht nur den Haushalt des Staates neu regeln, sondern auch in 
den Haushalt jedes einzelnen Bürgers lief eingreifen wird, 
stempelt diesen Entwurf zu einer der wichtigsten Vorlagen, über 
welche die zur Gesetzgebung verfassungsmäßig berufenen Fak- 
? toren seit langer Zeit zu entscheiden hatten. Daher erscheint es 
geboten, auf Art. 30, Ziff. 1, lit. a, des Gesetzes betr. die Aus 
übung der politischen Volksrechte in Landesanpelegenheiten zu 
rückzugreifen (Art. 127), das vom Landtage verabschiedete Ge- 
« setz der Volksabstimmung zu unterstellen, und so das Volk selbst 
zur Entscheidung aufzurufen, ob es gewillt ist, die von ihm ge 
forderten Pflichten in freier Entschließung auf sich zu nehmen.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.