Volltext: Motivenbericht zum Neuen Steuergesetz des Fürstentum [!] Liechtenstein

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Differenz beträgt (Art. 114, -Ms. 1). Diese Nachsteuerpslich er 
lischt auch nicht mit dem Tode des Hinterziehers; vielmehr 
haften seine Erben solidarisch für die Nachsteuer, ein Jeder bis 
zum Betrage seines eigenen Erbteils, gleichgültig ob zur Zeit 
des Todes ein Nachsteuerverfahren bereits eröffnet war oder 
nicht (Art. 11ö). Ihre' materiellen Grundlagen erhält diese 
Nachsteuersukzession in der amtlichen Inventarisation fedes 
Nachlaßvermögens (Art. 60). 
Im Falle eines Bruches des Gelöbnisses der Verschwiegen 
heit oder des Steuerbetrugs findet das Strafverfahren vor 
den ordentlichen Gerichten statt. Tie Verhängung der Nach 
steuer liegt bei der Steuerverwaltung. Für' alle sonstigen Bu 
ßen ist die Gemeindesteuerkommission bezw. die Steuerverwal 
tung zuständig (Art. 119). Von den eingehenden Nachsteuern, 
Geldstrafen und Geldbußen fließt ein Drittel der Landeskasse 
zu, das zweite Drittel der Aufenthalts- oder Wohnsitzgemeinde 
des Schuldigen. Hinsichtlich des dritten Drittels wird vorge 
sehen, daß, falls der Betrug oder die Hinterziehung durch eine 
Anzeige aufgedeckt wurde, dieses Drittel dem anzeigenden Ver- 
leider zufallen soll. Diese dem französischen Fiskalstrafrecht ent 
stammende, vom schweizerischen Fiskalstrafrecht rezipierte Be 
stimmung hat gewiß etwas Odiöses an sich, ist aber allein ge 
eignet. dem Fiskus in seinem Kampfe gegen die Steuerhinter 
ziehung interessierte Bundesgenossen zu werben. Abweichend 
vom französischen Recht gibt aber der vorliegende Entwurf dem 
Derleider, der in Ausübung seines Amtes zur Anzeige ver 
pflichtet war (Art. 109), keinen Anspruch auf den Verleider- 
anteil. Liegt dieser Tatbestand vor, oder verzichtet der Ver- 
leider auf seinen Anteil, so fällt das letzte Drittel in den Lan 
desarmenfonds, wodurch es der Verwendung zugeführt wird, 
zu der es auch beim Fehlen eines Verleiders bestimmt ist 
(Art. 121). 
Zu Abschnitt II: Einführungs- und Uebcrgangsbestimmungen. 
Der völlige Neubau des Steuersystems, den der vorliegende 
Entwurf vornimmt, gebietet mit den Steuern der Vergangen 
heit auch die Steuererklärungen der Vergangenheit zu begraben. 
Der Entwurf sichert daher Steueramnestie allen denen zu, die 
bei der ersten Steuerklärung nach dem Inkrafttreten des neuen 
Gesetzes aus freien Stücken Vermögen und Erwerb vollständig 
angeben (Art. 123). 
In den' Uebergangsbestirnmungen wird zunächst (Art. 124) 
festgestellt, oaß solange das in der Verfassung vorgesehene Ver 
waltungsgericht noch nicht errichtet ist, die im Entwürfe dem 
Verwaltungsgerichte zugewiesenen Funktionen von der Ver-
	        

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