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Differenz beträgt (Art. 114, -Ms. 1). Diese Nachsteuerpslich er
lischt auch nicht mit dem Tode des Hinterziehers; vielmehr
haften seine Erben solidarisch für die Nachsteuer, ein Jeder bis
zum Betrage seines eigenen Erbteils, gleichgültig ob zur Zeit
des Todes ein Nachsteuerverfahren bereits eröffnet war oder
nicht (Art. 11ö). Ihre' materiellen Grundlagen erhält diese
Nachsteuersukzession in der amtlichen Inventarisation fedes
Nachlaßvermögens (Art. 60).
Im Falle eines Bruches des Gelöbnisses der Verschwiegen
heit oder des Steuerbetrugs findet das Strafverfahren vor
den ordentlichen Gerichten statt. Tie Verhängung der Nach
steuer liegt bei der Steuerverwaltung. Für' alle sonstigen Bu
ßen ist die Gemeindesteuerkommission bezw. die Steuerverwal
tung zuständig (Art. 119). Von den eingehenden Nachsteuern,
Geldstrafen und Geldbußen fließt ein Drittel der Landeskasse
zu, das zweite Drittel der Aufenthalts- oder Wohnsitzgemeinde
des Schuldigen. Hinsichtlich des dritten Drittels wird vorge
sehen, daß, falls der Betrug oder die Hinterziehung durch eine
Anzeige aufgedeckt wurde, dieses Drittel dem anzeigenden Ver-
leider zufallen soll. Diese dem französischen Fiskalstrafrecht ent
stammende, vom schweizerischen Fiskalstrafrecht rezipierte Be
stimmung hat gewiß etwas Odiöses an sich, ist aber allein ge
eignet. dem Fiskus in seinem Kampfe gegen die Steuerhinter
ziehung interessierte Bundesgenossen zu werben. Abweichend
vom französischen Recht gibt aber der vorliegende Entwurf dem
Derleider, der in Ausübung seines Amtes zur Anzeige ver
pflichtet war (Art. 109), keinen Anspruch auf den Verleider-
anteil. Liegt dieser Tatbestand vor, oder verzichtet der Ver-
leider auf seinen Anteil, so fällt das letzte Drittel in den Lan
desarmenfonds, wodurch es der Verwendung zugeführt wird,
zu der es auch beim Fehlen eines Verleiders bestimmt ist
(Art. 121).
Zu Abschnitt II: Einführungs- und Uebcrgangsbestimmungen.
Der völlige Neubau des Steuersystems, den der vorliegende
Entwurf vornimmt, gebietet mit den Steuern der Vergangen
heit auch die Steuererklärungen der Vergangenheit zu begraben.
Der Entwurf sichert daher Steueramnestie allen denen zu, die
bei der ersten Steuerklärung nach dem Inkrafttreten des neuen
Gesetzes aus freien Stücken Vermögen und Erwerb vollständig
angeben (Art. 123).
In den' Uebergangsbestirnmungen wird zunächst (Art. 124)
festgestellt, oaß solange das in der Verfassung vorgesehene Ver
waltungsgericht noch nicht errichtet ist, die im Entwürfe dem
Verwaltungsgerichte zugewiesenen Funktionen von der Ver-