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Wiertes KaupLstück.
Sicherung»-. Straf- und Schlutz-
vestimmuugen.
Zu Abschnitt 1: Sicherung«- und Strafbestimmungen.
Wenn ein Land zum ersten Mal in größerem Umfang zur
Steuerleiftung herangezogen wird, sind gerade die ersten Ein
schätzungen entscheidend für die Wirkung und dauernde Lei
stungsfähigkeit des gesamten Steuersystems. Nur wenn ein
Jeder die Gewißheit hat, daß nicht nur er, iondern auch feder
seiner Nachbaren von der ganzen Strenge und der ganzen
Milde des Gesetzes gleichmäßig erfaßt ist, nur dann hat er Zu
trauen zur Arbeit der Steuerverwaltung, nur dann ist er bereit,
auch in fedem neuen Jahr mit gleicher Offenheit seine gesamten
wirtschaftlichen Verhältnisse der Steuerbehörde zu offenbaren,
nur dann entwickelt sich jene gesunde Steuermoral, die Voraus
setzung und Zeichen nicht nur eines geregelten Staatshaushal
tes, sondern einer fruchtbaren Gestaltung des gesamten staat
lichen Lebens, der Verbundenheit der Bürger mit ihrem Staate
ist. Was der Staat dazu tun kann, ist nicht geschehen mit dem
bloßen Erlaß eines eindeutigen, den besonderen Verhältnissen
und Bedürfnissen des Landes angepaßten Stcuergesetzes, nicht
mit der Vornahme einer genauen und gleichmäßigen Einichätz-
ung, sondern die Sicherung des Gesetzesvollzuges gehört mit zu
seinen wichtigsten Obliegenheiten, da die Zulassung einer un
vollständigen oder auch nur säumigen Steuerzahlung die Gleich
heit aller Pflichtigen vor Gesetz und Einschätzung völlig zunichte
zu machen geeignet ist.
Diese Sicherung geschieht in doppelter Weise, einmal durch
dingliche Sicherung des Fiskus für die ihm geschuldeten Be
träge, iodann durch Festsetzung einer Buße bis zu 100 Franken
für Steuertrölerei, die neben den Verzugszinsen fällig wird
(Art. 118). Die dingliche Sicherung ist gegeben in Form eines
Steuerpfandrechtes an den Grundstücken des Pflichtigen für
Steueransprüche, das erst mit Ablauf von zwei Jahren feit Ver
fall des Steuerbetrages erlischt (Art. 107, Abs. 1). Auch das
Verbot der Grundbucheintragung des Eigentumsübergangs an
Grundstücken anläßlich Erbschaft oder Schenkung vor Zahlung
der darauf geschuldeten Steuer (Art. 107, Abs. 2) wird den
richtigen und schnellen Eingang der Steuern fördern.
Falls ein Steuerpflichtiger das Land zu verlassen beabsich
tigt oder falls ein auswärts wohnender Steuerpflichtiger ein
inländisches Grundstück veräußert oder auch in Fällen sonstiger