Volltext: Motivenbericht zum Neuen Steuergesetz des Fürstentum [!] Liechtenstein

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Wiertes KaupLstück. 
Sicherung»-. Straf- und Schlutz- 
vestimmuugen. 
Zu Abschnitt 1: Sicherung«- und Strafbestimmungen. 
Wenn ein Land zum ersten Mal in größerem Umfang zur 
Steuerleiftung herangezogen wird, sind gerade die ersten Ein 
schätzungen entscheidend für die Wirkung und dauernde Lei 
stungsfähigkeit des gesamten Steuersystems. Nur wenn ein 
Jeder die Gewißheit hat, daß nicht nur er, iondern auch feder 
seiner Nachbaren von der ganzen Strenge und der ganzen 
Milde des Gesetzes gleichmäßig erfaßt ist, nur dann hat er Zu 
trauen zur Arbeit der Steuerverwaltung, nur dann ist er bereit, 
auch in fedem neuen Jahr mit gleicher Offenheit seine gesamten 
wirtschaftlichen Verhältnisse der Steuerbehörde zu offenbaren, 
nur dann entwickelt sich jene gesunde Steuermoral, die Voraus 
setzung und Zeichen nicht nur eines geregelten Staatshaushal 
tes, sondern einer fruchtbaren Gestaltung des gesamten staat 
lichen Lebens, der Verbundenheit der Bürger mit ihrem Staate 
ist. Was der Staat dazu tun kann, ist nicht geschehen mit dem 
bloßen Erlaß eines eindeutigen, den besonderen Verhältnissen 
und Bedürfnissen des Landes angepaßten Stcuergesetzes, nicht 
mit der Vornahme einer genauen und gleichmäßigen Einichätz- 
ung, sondern die Sicherung des Gesetzesvollzuges gehört mit zu 
seinen wichtigsten Obliegenheiten, da die Zulassung einer un 
vollständigen oder auch nur säumigen Steuerzahlung die Gleich 
heit aller Pflichtigen vor Gesetz und Einschätzung völlig zunichte 
zu machen geeignet ist. 
Diese Sicherung geschieht in doppelter Weise, einmal durch 
dingliche Sicherung des Fiskus für die ihm geschuldeten Be 
träge, iodann durch Festsetzung einer Buße bis zu 100 Franken 
für Steuertrölerei, die neben den Verzugszinsen fällig wird 
(Art. 118). Die dingliche Sicherung ist gegeben in Form eines 
Steuerpfandrechtes an den Grundstücken des Pflichtigen für 
Steueransprüche, das erst mit Ablauf von zwei Jahren feit Ver 
fall des Steuerbetrages erlischt (Art. 107, Abs. 1). Auch das 
Verbot der Grundbucheintragung des Eigentumsübergangs an 
Grundstücken anläßlich Erbschaft oder Schenkung vor Zahlung 
der darauf geschuldeten Steuer (Art. 107, Abs. 2) wird den 
richtigen und schnellen Eingang der Steuern fördern. 
Falls ein Steuerpflichtiger das Land zu verlassen beabsich 
tigt oder falls ein auswärts wohnender Steuerpflichtiger ein 
inländisches Grundstück veräußert oder auch in Fällen sonstiger
	        

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