Volltext: Motivenbericht zum Neuen Steuergesetz des Fürstentum [!] Liechtenstein

Normierung, durch die erst eine wirkliche Berücksichtigung der 
steuerlichen Leistungsfähigkeit und eine Hölstrbelastung des Be 
sitzers von Luxushunden möglich wird (Art. 101, Abs. 1). 
Mit einem Betrag zwischen 5 und 20 Franken, der unter 
Umständen noch dadurch eine erhebliche Erhöhung erfährt, daß 
auf den zweiten und jeden weitern Hund im Besitz einer Person 
oder einer Haushaltung die Steuer mit dem doppelten Satze zu 
entrichten ist, stellt die Hundesteuer eine wlche Belastung dar, 
daß in Fällen der sachlichen Unentbehrlichkeit des Hundes eine 
Sonderregelung stattfinden muß. Ter Entwurf bestimmt daher: 
1. daß-Blindenhunde steuerfrei sind (Art. 99, Abs. 7, ltt. b); 
2. daß die für das Hüten von Herden gehaltenen Hunde keine 
Sreuerpsltcht begründen (Art. 99); 3. daß für Hunde, die aus 
schließlich zum Schutze eines einsam gelegenen Hofes oder Hau 
ses, oder die von einer unvermöglichen Haushaltung ausschließ 
lich für den Erwerb gehalten werden, der Gen.cinderat auf An 
trag .die Lteuer auf die Hälfte zu ermäßigen befugt ist (Art. 101 
Abs. 3). 
Lteuerpflichtig ist der Haushaltungsvorstand für alle in 
seinem Haushalt gehaltenen Hunde; dadurch daß er für den 
Fiskus in allen Fällen als der Besitzer der betreffenden Hunde 
gilt, wird dem Bezüger erspart, mit unmündigen, oft nicht 
steuersähigen Perionen verhandeln zu müssen, denen nominell 
die Hunde häufig gehören. Tie Kontrolle darüber, daß für 
jeden in der Gemeinde gehaltenen Hund von mehr als drei Mo- 
naren (Art. 99, Abs. 1) die geschuldete Steuer tatsächlich ent 
richtet ist, wird ausgeübt durch die Abgabe von mit einem Fran 
ken berechneten Zeichen, die am Halsband des Hundes zu befe 
stigen sind (Art. 102, Abs. 2). Tie Zeichenausgabe erfolgt an 
läßlich der Steuerentrichtung durch den Bezüger, im allgemei- 
n enalso durch den Tierarzt. Tie Steuerentrichtung erfolgt im 
März jeden Jahres (Art. 102, Abi. 1). Für später erworbene 
Hunde sichern die besonderen Bestimmungen von Art. 102, Ab 
satz 3 und 4, den Besitzer vor steuerlicher 11eb:rbelastung. 
Zu Abschnitt VI: Auto- und Velosteuer. 
Tie Besteuerung von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern, 
insbesondere die auf Kraftfahrzeugen, deren Besitz fast aus 
nahmslos auf eine gewisse größere Leistungsfähigkeit schließen 
läßr, soll Anen leistungsfähigen Sonderaufwand treffen; hier 
aus folgt aber unmittelbar die Notwendigkeit, in Fällen, wo 
dtew Voraussetzung nicht gegeben ist, auf die Erhebung der 
Steuer zu verzichten. Daher bestimmt der vorliegende Entwurf, 
daß — nach Stellung eines entsprechenden, befristeten Antrags 
(Art. 106, Abs. 2) — die Steuer nicht zu erheben ist aus Kraft
	        

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