Volltext: Motivenbericht zum Neuen Steuergesetz des Fürstentum [!] Liechtenstein

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Recht, bindet es aber an die Zustimmung der Regierung, der 
ein Schuldentilgungsplan zur Genehmigung vorzulegen ist. 
Zu Abschnitt II: Tie einzelnen Gemeindesteuern. 
Zu I. Zuschläge zur Vermögens- und Erwerbssteuer. 
Die Höhe des Gemeindezuschlages zur Vermögens- und 
Erwerbssteuer wird alljährlich von der.Gemeinde zugleich mit 
der Beschlußfassung über den Voranschlag sestgestellt (Art. 39). 
Diese alljährliche Neufestsetzung ist notwendig, nicht nur weil 
die Gemeindeausgaben selbst variieren und der Zuschlag den 
beweglichen Faktor in dem Einnahmewesen darstellt, sondern 
vor allem auch deshalb, weil mit jeder Veränderung des Steuer 
satzes der Vermögens- und Erwerbssteuer ein anderes Prozent 
verhältnis der Gemeindeausgaben zum gesamien Steuerbetreff- 
nis der beiden Landessteuern sich herstellt. 
Ws Zuichlagsmaximum ist 100% des Gesamtbetreffnisses 
der Vermögens- und Erwerbssteuer bezw. der pauschalierten 
Gewerbe- und der pauschalierten Rentnersteuer festgesetzt (Ar 
tikel 89, Abs. 2), eine Begrenzung, durch die sowohl jede über 
mäßige Belastung wie vor allem eine allzu große Ungleichmäßig 
keit der Besteuerung von Gemeinde zu Gemeinde hintangehal 
ten wird, die aber hoch genug angesetzt ist, um den Gemeinden 
die Bedeckung ihres Bedarfes und eine gedeihliche Entwicklung 
des Gemeindelebens zu gewährleisten. Wenn aber unter excep 
tionell ungünstigen Verhältnissen ein Zuschlag von 100% zur 
Bedeckung des Gemeindebedarfes, soweit er durch Steuern auf 
gebracht werden muß, doch nicht genügen sollte, so entscheidet 
dr Landtag, ob dieser Gemeinde das Recht zur Erhebung eines 
höhern Zuschlages eingeräumt, oder ein Zuschuß aus Landes 
mitteln zugesprochen werden soll, und wenn der Bedarf, trotz 
Erhebung von Haushaltungsumlagen, auch bei einem Zuschlag 
von 150%. nicht bedeckt werden könnte,. so steht der Gemeinde 
ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung aus Landesmitteln zu 
(Art. 89, Abs. 3). 
Fälligkeit und Bezug des Zuschlags richten sich nach der 
Landessteuer (Art. 89, Abs. 3, und Art. 90, Abs. 1). Hierbei 
können jedoch Schwierigkeiten dadurch entstehen, daß ein 
Steuerpflichtiger während des Jahres seinen Wohnsitz wechselt, 
oder dadurch/daß er seinen Wohnsitz in einer anderen Gemeinde 
hat als seinen Geschäftsbetrieb, bezw. seine Erwerbsstelle, oder 
auch dadurch, daß sein Geschäftsbetrieb auf mehrere Gemeinden 
verteilt ist, oder schließlich, daß er Grundeigentum in einer an 
dern als seiner Wohnsitzgemeinde hat. Für alle diese Fälle sieht 
der Entwurf eine anteilsmäßige Regelung vor (Art. 90, Ab'. 2, 
lit. a bis d), überträgt die Erhebung des Zuschlags der mit dem
	        

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