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Recht, bindet es aber an die Zustimmung der Regierung, der
ein Schuldentilgungsplan zur Genehmigung vorzulegen ist.
Zu Abschnitt II: Tie einzelnen Gemeindesteuern.
Zu I. Zuschläge zur Vermögens- und Erwerbssteuer.
Die Höhe des Gemeindezuschlages zur Vermögens- und
Erwerbssteuer wird alljährlich von der.Gemeinde zugleich mit
der Beschlußfassung über den Voranschlag sestgestellt (Art. 39).
Diese alljährliche Neufestsetzung ist notwendig, nicht nur weil
die Gemeindeausgaben selbst variieren und der Zuschlag den
beweglichen Faktor in dem Einnahmewesen darstellt, sondern
vor allem auch deshalb, weil mit jeder Veränderung des Steuer
satzes der Vermögens- und Erwerbssteuer ein anderes Prozent
verhältnis der Gemeindeausgaben zum gesamien Steuerbetreff-
nis der beiden Landessteuern sich herstellt.
Ws Zuichlagsmaximum ist 100% des Gesamtbetreffnisses
der Vermögens- und Erwerbssteuer bezw. der pauschalierten
Gewerbe- und der pauschalierten Rentnersteuer festgesetzt (Ar
tikel 89, Abs. 2), eine Begrenzung, durch die sowohl jede über
mäßige Belastung wie vor allem eine allzu große Ungleichmäßig
keit der Besteuerung von Gemeinde zu Gemeinde hintangehal
ten wird, die aber hoch genug angesetzt ist, um den Gemeinden
die Bedeckung ihres Bedarfes und eine gedeihliche Entwicklung
des Gemeindelebens zu gewährleisten. Wenn aber unter excep
tionell ungünstigen Verhältnissen ein Zuschlag von 100% zur
Bedeckung des Gemeindebedarfes, soweit er durch Steuern auf
gebracht werden muß, doch nicht genügen sollte, so entscheidet
dr Landtag, ob dieser Gemeinde das Recht zur Erhebung eines
höhern Zuschlages eingeräumt, oder ein Zuschuß aus Landes
mitteln zugesprochen werden soll, und wenn der Bedarf, trotz
Erhebung von Haushaltungsumlagen, auch bei einem Zuschlag
von 150%. nicht bedeckt werden könnte,. so steht der Gemeinde
ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung aus Landesmitteln zu
(Art. 89, Abs. 3).
Fälligkeit und Bezug des Zuschlags richten sich nach der
Landessteuer (Art. 89, Abs. 3, und Art. 90, Abs. 1). Hierbei
können jedoch Schwierigkeiten dadurch entstehen, daß ein
Steuerpflichtiger während des Jahres seinen Wohnsitz wechselt,
oder dadurch/daß er seinen Wohnsitz in einer anderen Gemeinde
hat als seinen Geschäftsbetrieb, bezw. seine Erwerbsstelle, oder
auch dadurch, daß sein Geschäftsbetrieb auf mehrere Gemeinden
verteilt ist, oder schließlich, daß er Grundeigentum in einer an
dern als seiner Wohnsitzgemeinde hat. Für alle diese Fälle sieht
der Entwurf eine anteilsmäßige Regelung vor (Art. 90, Ab'. 2,
lit. a bis d), überträgt die Erhebung des Zuschlags der mit dem