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wenn man sich nicht durch die verschiedenen Namen täuschen
läßt, sondern nach der Steuerquelle fragt. aus welcher die
Grund-, Gewerbe-, Haus- u. s. w. Steuer entrichtet werden) in
Wirklichkeit alle diese Steuern auf dem Einkommen ruhen und
aus dem Einkommen bezahlt werden. Ihrem tatsächlichen Cha
rakter nach bedeutet infolgedessen die anscheinend klare Tren
nung der Objekte doch nur, daß das durch Einkommens- und
Vermögenssteuer unmittelbar erfaßte Einkommen durch die
andern Steuern wechselnden Namens mittelbar zum zweiten
Mal belastet wird. Tie ökonomische Wirkung ist daher meist
eine Ueberlastung der Steuerpflichtigen mit sichtbaren Steuer
objekten. 2. Ter theoretische Fehler und die praktischen Anstände
einer Verteilung der Steuerobjekte werden vermieden, wenn
man etwa dem Land die Gesamtheit der Steuerobjekle zuspricht
und die Gemeinden an dem sich.so ergebenden Landessteueraus
kommen beteiligt. Tiefe Löiung leidet aber an dem Fehler, daß
sie eine Stelle, die Gemeinde, finanziell ganz,vom Lande ab
hängig und quasi zum Kostgänger des Landes machen würde,
woraus sich eine Verschlechterung der rationalen, nur bei einer
gewissen Selbständigkeit verantwortungsbewußten Wirtschafts
führung der Gemeinden ergäbe. 3. Ter Entwurf will den
dritten Weg gehen: relativ mäßige Beanspruchung der Steuer
kraft durch das Land, Sondersteuern und Zuschläge in der Höhe
ihres Finanzbedarfs durch die Gemeinden, ein System, das
beiderseits die nötige Verantwortungsfreude erhält, jede Ueber-
belastung vermeidet, vielmehr Steuerreserven in einem Maße
übrig läßt, wie es das Ziel und das Ergebnis jeder geordneten
und weitausschauenden Finanzpolitik in allen Zeiten gewesen
ist.
Zu Mschnitt I: Gemeinsame Bestimmungen.
Tie Wahl des dritten Systems schließt nicht etwa die Zu
weisung von Anteilen an den Landessteuerr. überhaupt aus,
sondern sie verhindert nur die Basierung des gesainten Gemein
dehaushaltes auf solche Zuweisungen. Immerhin wird die An
teilsberechtigung zweckmäßig nur dann gewahrt werden, wo die
Erhebung von Gemeindezuschlägen aus ganz bestimmten Ur
sachen heraus nicht in Frage kommt. Taß und warum dies bei
der Gesellichaftssteuer der Fall ist, wurde oben besprochen. Die
Getränkefteuer in ihrer Konstruktion als Landessteuer und bei
ihrer eventuellen Pauschalierung mit einer das ganze Land um
fassenden Steuergesellschaft verträgt ihrer Narur nach keine ört
liche Differenzierung. Schließlich die Erbschafts- und Schen
kungssteuer ist auf möglichst interlokalen Ausgleich ihrer Er
trüge io sehr angewiesen, daß auch hier ein örtlicher Zuschlag