Volltext: Motivenbericht zum Neuen Steuergesetz des Fürstentum [!] Liechtenstein

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wenn man sich nicht durch die verschiedenen Namen täuschen 
läßt, sondern nach der Steuerquelle fragt. aus welcher die 
Grund-, Gewerbe-, Haus- u. s. w. Steuer entrichtet werden) in 
Wirklichkeit alle diese Steuern auf dem Einkommen ruhen und 
aus dem Einkommen bezahlt werden. Ihrem tatsächlichen Cha 
rakter nach bedeutet infolgedessen die anscheinend klare Tren 
nung der Objekte doch nur, daß das durch Einkommens- und 
Vermögenssteuer unmittelbar erfaßte Einkommen durch die 
andern Steuern wechselnden Namens mittelbar zum zweiten 
Mal belastet wird. Tie ökonomische Wirkung ist daher meist 
eine Ueberlastung der Steuerpflichtigen mit sichtbaren Steuer 
objekten. 2. Ter theoretische Fehler und die praktischen Anstände 
einer Verteilung der Steuerobjekte werden vermieden, wenn 
man etwa dem Land die Gesamtheit der Steuerobjekle zuspricht 
und die Gemeinden an dem sich.so ergebenden Landessteueraus 
kommen beteiligt. Tiefe Löiung leidet aber an dem Fehler, daß 
sie eine Stelle, die Gemeinde, finanziell ganz,vom Lande ab 
hängig und quasi zum Kostgänger des Landes machen würde, 
woraus sich eine Verschlechterung der rationalen, nur bei einer 
gewissen Selbständigkeit verantwortungsbewußten Wirtschafts 
führung der Gemeinden ergäbe. 3. Ter Entwurf will den 
dritten Weg gehen: relativ mäßige Beanspruchung der Steuer 
kraft durch das Land, Sondersteuern und Zuschläge in der Höhe 
ihres Finanzbedarfs durch die Gemeinden, ein System, das 
beiderseits die nötige Verantwortungsfreude erhält, jede Ueber- 
belastung vermeidet, vielmehr Steuerreserven in einem Maße 
übrig läßt, wie es das Ziel und das Ergebnis jeder geordneten 
und weitausschauenden Finanzpolitik in allen Zeiten gewesen 
ist. 
Zu Mschnitt I: Gemeinsame Bestimmungen. 
Tie Wahl des dritten Systems schließt nicht etwa die Zu 
weisung von Anteilen an den Landessteuerr. überhaupt aus, 
sondern sie verhindert nur die Basierung des gesainten Gemein 
dehaushaltes auf solche Zuweisungen. Immerhin wird die An 
teilsberechtigung zweckmäßig nur dann gewahrt werden, wo die 
Erhebung von Gemeindezuschlägen aus ganz bestimmten Ur 
sachen heraus nicht in Frage kommt. Taß und warum dies bei 
der Gesellichaftssteuer der Fall ist, wurde oben besprochen. Die 
Getränkefteuer in ihrer Konstruktion als Landessteuer und bei 
ihrer eventuellen Pauschalierung mit einer das ganze Land um 
fassenden Steuergesellschaft verträgt ihrer Narur nach keine ört 
liche Differenzierung. Schließlich die Erbschafts- und Schen 
kungssteuer ist auf möglichst interlokalen Ausgleich ihrer Er 
trüge io sehr angewiesen, daß auch hier ein örtlicher Zuschlag
	        

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