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Im Ganzen aber ist zu sagen: Fiskalisch ist eine Getränkesteuer
darum besonders brauchbar und ergiebig, zugleich aber auch öko
nomisch und sozial unbedenklich, weil die Steuerlast, solange sie
nicht excessiv hoch ist, die Größe des Konsums nicht beeinträch
tigt. Die Erfahrung aller Länder hat gezeigt, daß wer an das
Trinken gewöhnt ist — für das Rauchen gilt das gleiche — nicht
um einer durch eine Steuer herbeigeführten Preiserhöhung wil
len auf den gewohnten Genuß verzichtet. Wollte aber Einer sa
gen, die Steuer zwinge ihn zu einer Einschränkung seines Ge
nusses, so könnte der Fiskus (abgesehen davon, daß dieie Wir
kung aus sozialen' oder hygienischen Gründen vielleicht nicht
unerwünscht ist), ihm erwidern: daß wirklicher Genuß identisch
ist mit niäßigem Genuß.
Tie im Gesetzentwurf vorgesehene Getränkesteuer ist als
Ausschanksteuer konstruiert. Dadurch wird 1. die unnötige und
unwirksame Ausstörung des kleinen Eigenproduzenten vermie
den, zugleich 2. die Schwierigkeit beseitigt und der erhebliche
Aufwand erspart, die durch Sonderöesteuerung jedes einzelnen
Alkohvlgewerbes entstehen, und zudem 3. die Gewißheit gege
ben, daß sämtliche gegorenen Getränke und gebrannten Wasser
bei Vorliegen des Steuerverpflichtungsgrundes von der Steuer
erfaßt werden.
Die Steuerpflicht tritt ein in dem Augenblick, wo diese Ge
tränke in Gast- und Schankwirtschaften ausgeschänkt oder im
Kleinverkauf gegen Entgelt abgegeben werden (Art. 76).
Steuerpflichtig ist, wer im Lande gewerbsmäßig solche Getränke
ausschänkt oder im Kleinverkauf abgibt, sowie wer sie aus dem
Ausland einführt (Art. 77, Abs. 1). Ter Fiskus ist durch diese
Bestimmungen insoweit gesichert, als die Getränke durch den
Verkauf in Gast- und Schankwirtschaften oder im Getränkehan
del an den Konsumenten übergehen. Ten Eigenproduzenten
will er nicht belasten. Zwischen diesen beiden Möglichkeiten aber
liegt der dritte Fall: daß zum Beispiel der Weinbauer ohne
Vermittlung eines-Händlers kleinere Gebinde Wein an Kon
sumenten abgibt. Für dielen Fall sieht der Entwurf Steuer
freiheit vor, sobald es sich um Mengen von 20 Litern und dar
über handelt (Art. 77, Abs. 2). Durch den Ausschluß kleinerer
Mengen wird die Verwandlung der Bauernstube in eine Wirts
stube verhindert, durch die Steuerfreiheit der größeren Beträge
hingegen dem Umstand Rechnung getragen, daß in nachbarlichen
Verhältnissen der Austausch von Produkten verichiedener Wirt
schaft seit alters üblich ist, und, auch wo er entgeltlich erfolgt,
steuerlich weder gefaßt werden sollte noch auch nur der Versuch
dazu mit einiger Aussicht aus Erfolg unternommen werden
kann.