Volltext: Motivenbericht zum Neuen Steuergesetz des Fürstentum [!] Liechtenstein

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Im Ganzen aber ist zu sagen: Fiskalisch ist eine Getränkesteuer 
darum besonders brauchbar und ergiebig, zugleich aber auch öko 
nomisch und sozial unbedenklich, weil die Steuerlast, solange sie 
nicht excessiv hoch ist, die Größe des Konsums nicht beeinträch 
tigt. Die Erfahrung aller Länder hat gezeigt, daß wer an das 
Trinken gewöhnt ist — für das Rauchen gilt das gleiche — nicht 
um einer durch eine Steuer herbeigeführten Preiserhöhung wil 
len auf den gewohnten Genuß verzichtet. Wollte aber Einer sa 
gen, die Steuer zwinge ihn zu einer Einschränkung seines Ge 
nusses, so könnte der Fiskus (abgesehen davon, daß dieie Wir 
kung aus sozialen' oder hygienischen Gründen vielleicht nicht 
unerwünscht ist), ihm erwidern: daß wirklicher Genuß identisch 
ist mit niäßigem Genuß. 
Tie im Gesetzentwurf vorgesehene Getränkesteuer ist als 
Ausschanksteuer konstruiert. Dadurch wird 1. die unnötige und 
unwirksame Ausstörung des kleinen Eigenproduzenten vermie 
den, zugleich 2. die Schwierigkeit beseitigt und der erhebliche 
Aufwand erspart, die durch Sonderöesteuerung jedes einzelnen 
Alkohvlgewerbes entstehen, und zudem 3. die Gewißheit gege 
ben, daß sämtliche gegorenen Getränke und gebrannten Wasser 
bei Vorliegen des Steuerverpflichtungsgrundes von der Steuer 
erfaßt werden. 
Die Steuerpflicht tritt ein in dem Augenblick, wo diese Ge 
tränke in Gast- und Schankwirtschaften ausgeschänkt oder im 
Kleinverkauf gegen Entgelt abgegeben werden (Art. 76). 
Steuerpflichtig ist, wer im Lande gewerbsmäßig solche Getränke 
ausschänkt oder im Kleinverkauf abgibt, sowie wer sie aus dem 
Ausland einführt (Art. 77, Abs. 1). Ter Fiskus ist durch diese 
Bestimmungen insoweit gesichert, als die Getränke durch den 
Verkauf in Gast- und Schankwirtschaften oder im Getränkehan 
del an den Konsumenten übergehen. Ten Eigenproduzenten 
will er nicht belasten. Zwischen diesen beiden Möglichkeiten aber 
liegt der dritte Fall: daß zum Beispiel der Weinbauer ohne 
Vermittlung eines-Händlers kleinere Gebinde Wein an Kon 
sumenten abgibt. Für dielen Fall sieht der Entwurf Steuer 
freiheit vor, sobald es sich um Mengen von 20 Litern und dar 
über handelt (Art. 77, Abs. 2). Durch den Ausschluß kleinerer 
Mengen wird die Verwandlung der Bauernstube in eine Wirts 
stube verhindert, durch die Steuerfreiheit der größeren Beträge 
hingegen dem Umstand Rechnung getragen, daß in nachbarlichen 
Verhältnissen der Austausch von Produkten verichiedener Wirt 
schaft seit alters üblich ist, und, auch wo er entgeltlich erfolgt, 
steuerlich weder gefaßt werden sollte noch auch nur der Versuch 
dazu mit einiger Aussicht aus Erfolg unternommen werden 
kann.
	        

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