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durch die Bank in Liechtenstein ins Land gebracht wurden und
bei diesem Institute ihr Domizil genommen haben. Bei dieser
Sachlage wäre es nicht angebracht, ein Dritteil der Steuer
leistung der Holdinggesellschaften der Gemeinde zuzuweisen, in
welcher die Gesellschaften ihren Zitz haben, welcher aber hieraus
keinerlei Mehraufwendungen erwachsen, und deshalb sieht der
Entwurf (Art. 75, Abs. 3) vor, daß der Gemeindeanteil an den
Steuerleistungen der Holdinggesellschaften unter die sämtlichen
Gemeinden des Landes nach dem Verhältnisse der Wohnbevöl
kerung verteilt werden soll. Dasselbe gilt hinsichtlich der Steuer
leistungen der Versicherungsgesellschaften, deren Prämienein
nahmen aus dem ganzen Lande stammen.
Eine weitere Sonderbestimmung wird hinsichtlich der
Steuerleistungen der Feuerversicherungsunternehmungen vor
gesehen. Ter in die Landeskasse fließende Teil dieser Steuer
leistungen wird einem besondern Zwecke zugewiesen (Art. 75,
Abi. 5): er soll zur Hälfte als Beitrag an die Kosten der Feuer
wehren dienen, und zur Hälfte als Beitrag an die Kosten der
Unfallversicherung der Feuerwehrmänner.
Zu Abschnitt -IV: Tie Getränke- (Ausschank) -Steuer.
Getränkesteuern bilden seit dem Mittelalter in verschie
dener Form eine der wichtigsten Einnahmequellen aller Finanz-
wirtschaft. Während sie widerspruchslos ertragen wurde, solange
sie in der Form von Konzessionsgebühren und Aecisen zur Er
hebung gelangten, haben sie im 19. und 20. Jahrhundert mit
großen Widerständen doppelten Ursprungs zu kämpfen: einmal
hat der verschiedentlich unternommene Versuch der restlosen Er
fassung aller alkoholischen Getränke das Eigeninteresse der klei
nen und kleinsten Produzenten geweckt, die zur Versteuerung
ihrer eigenen Wune und des Hausbrandes sich umso weniger
entschließen konnten, als gerade in den gleichen Jahrzehnten die
Entwickelung der Technik einem seden die Möglichkeit bot, sich
mit eigenen Brennereigeräten zu versehen; zum andern hat das
Vordringen der kapitalistischen Unternebmungssorm auf dem
Gebiete der Erzeugung alkoholischer Getränke, vor allem in der
Bierherstellung, die Mittel bereitgestellt für eine starke und gut
geleitete Bewegung, die im Interesse des „billigen Bieres für
den armen Mann" das Alkoholkapital von der Last der Steuern
zu befreien suchte. Keine von beiden Argumentationen kann als
ernsthafter Gegengrund gegen die Getränkebesteuerung über
haupt gelten; vielmehr ist die zweite vor den Augen des Steuer
gesetzgebers ganz ohne Gewicht und Bedeutung, die erste nur
eine Mahnung, das rechte Maß der Besteuerung einzuhalten.'