Volltext: Motivenbericht zum Neuen Steuergesetz des Fürstentum [!] Liechtenstein

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durch die Bank in Liechtenstein ins Land gebracht wurden und 
bei diesem Institute ihr Domizil genommen haben. Bei dieser 
Sachlage wäre es nicht angebracht, ein Dritteil der Steuer 
leistung der Holdinggesellschaften der Gemeinde zuzuweisen, in 
welcher die Gesellschaften ihren Zitz haben, welcher aber hieraus 
keinerlei Mehraufwendungen erwachsen, und deshalb sieht der 
Entwurf (Art. 75, Abs. 3) vor, daß der Gemeindeanteil an den 
Steuerleistungen der Holdinggesellschaften unter die sämtlichen 
Gemeinden des Landes nach dem Verhältnisse der Wohnbevöl 
kerung verteilt werden soll. Dasselbe gilt hinsichtlich der Steuer 
leistungen der Versicherungsgesellschaften, deren Prämienein 
nahmen aus dem ganzen Lande stammen. 
Eine weitere Sonderbestimmung wird hinsichtlich der 
Steuerleistungen der Feuerversicherungsunternehmungen vor 
gesehen. Ter in die Landeskasse fließende Teil dieser Steuer 
leistungen wird einem besondern Zwecke zugewiesen (Art. 75, 
Abi. 5): er soll zur Hälfte als Beitrag an die Kosten der Feuer 
wehren dienen, und zur Hälfte als Beitrag an die Kosten der 
Unfallversicherung der Feuerwehrmänner. 
Zu Abschnitt -IV: Tie Getränke- (Ausschank) -Steuer. 
Getränkesteuern bilden seit dem Mittelalter in verschie 
dener Form eine der wichtigsten Einnahmequellen aller Finanz- 
wirtschaft. Während sie widerspruchslos ertragen wurde, solange 
sie in der Form von Konzessionsgebühren und Aecisen zur Er 
hebung gelangten, haben sie im 19. und 20. Jahrhundert mit 
großen Widerständen doppelten Ursprungs zu kämpfen: einmal 
hat der verschiedentlich unternommene Versuch der restlosen Er 
fassung aller alkoholischen Getränke das Eigeninteresse der klei 
nen und kleinsten Produzenten geweckt, die zur Versteuerung 
ihrer eigenen Wune und des Hausbrandes sich umso weniger 
entschließen konnten, als gerade in den gleichen Jahrzehnten die 
Entwickelung der Technik einem seden die Möglichkeit bot, sich 
mit eigenen Brennereigeräten zu versehen; zum andern hat das 
Vordringen der kapitalistischen Unternebmungssorm auf dem 
Gebiete der Erzeugung alkoholischer Getränke, vor allem in der 
Bierherstellung, die Mittel bereitgestellt für eine starke und gut 
geleitete Bewegung, die im Interesse des „billigen Bieres für 
den armen Mann" das Alkoholkapital von der Last der Steuern 
zu befreien suchte. Keine von beiden Argumentationen kann als 
ernsthafter Gegengrund gegen die Getränkebesteuerung über 
haupt gelten; vielmehr ist die zweite vor den Augen des Steuer 
gesetzgebers ganz ohne Gewicht und Bedeutung, die erste nur 
eine Mahnung, das rechte Maß der Besteuerung einzuhalten.'
	        

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