Volltext: Motivenbericht zum Neuen Steuergesetz des Fürstentum [!] Liechtenstein

— 44 — 
Vergl. Anmerkung 1 zu Tabelle 2. Tie gleiche Tabelle 
zeigt die Zusammensetzung des Steuerbetreffnisses bei einem 
Vermögen bis zu 10,000 Franken. 
Tas Ergebnis ist deutlich. Es ist ersichtlich, daß durch beide 
Zuschläge selbst für die höchsten Vermögen nicht eine Verdoppe 
lung der ursprünglichen Sätze erreicht wird, vielmehr läßt sich 
generell sagen: se nach der Größe des Erbanfalls und des vor 
handenen Vermögens des Erbberechtigten bedeutet die Erb 
anfallsteuer eine Belastung bei 
Ehegatten, Kindern und Kindeskindern von 0,38°/ 0 bis 1 / SS°/ 0 
Eltern, Großeltern, Geschwistern von l,25°/ 0 bis 3,75% 
Schwieger-, Stief-, Geschwisterkindern 
und Verlobten von 5% bis 9,75°/ 0 
Oheim, Enkeln und Tanten von Schg bis 16,880/0 
Entfernteren und Nichtblutsverwandten von 12o/o bls 22,5 °/ 0 
Der Minimalsatz ist berechnet (unter Annahme eines nach 
Vornahme der höchsten möglichen Abzüge verbleibenden steuer 
pflichtigen Erbanfalls von 1000 Franken) als Verhältnis des 
Steuerbetresfnisses zum tatsächlichen Erbanfall. 
Soll nicht entgegen dem Willen des Gesetzgebers, trotz der 
relativen Geringfügigkeit dieser Steuerbelastung, in besonderen 
Fällen die Vermögenssubstanz stark vermindert werden, so ist 
dem nicht seltenen Vorkommen eines in kurzer Frist sich wieder 
holenden Erbgangs des gleichen Vermögens Rechnung zu tra 
gen. Daher bestimmt Art. 58, daß Kindern bei Beerbung ihrer 
Eltern ein Viertel der nachgewiesenermaßen von diesen innert 
der letzten 10 Jahre und die Hälfte der innert der letzten fünf 
Jahre aus das gleiche Vermögen entrichteten Erbanfallsteuer 
auf ihre eigene Änfallsteuer in Anrechnung zu bringen ist. Die 
ses Abzugsrecht ist ein Korrelat der neuen erhöhten Steuersätze 
und ist daher in seiner Anwendung beschränkt aus die nach In 
krafttreten des vorliegenden Gesetzes bezahlten Steuern vom 
Erbanfall (Art. 58)). 
Für das Erträgnis der Gesamtheit der Erbschaftssteuern 
ist zu bedenken, daß es in einem kleinen Gebiet mit geringer Be 
völkerungszahl in den verschiedenen Jahren stark differieren 
wird. In Ländern mit einer nach Millionen zählenden Bevöl 
kerung darf erwartet werden, daß das Absterben der höchsten 
(ältesten) Schicht der Bevölkerungspyramide sich ungefähr gleich 
mäßig von Jahr zu Jahr vollzieht, wie auch, daß ökonomisch 
ein gewisser Ausgleich innerhalb des Landes sich herstellt. Trotz 
dem gehört selbst dort der Eingang aus der Erbschaftssteuer zu 
den unsichersten Posten der Finanzrechnung. Im Fürstentum ist 
diese Möglichkeit der inneren Ausbalancierung nicht gegeben;
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.