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bedenklicher zusttmmen kann, als bei der Erbschaftssteuer keine
Erleichterung stattfindet und er daher beim Erbübergang das
bis dahin geschonte Vermögen in voller Höhe zu ersassen
vermag.
Zu Abschnitt II: Die Erbschasts- und Schenkungssteuer.
Die Erhebung einer Erbschaftssteuer ist prinzipiell auf
zwei verschiedenen Wegen möglich: 1. durch Besteuerung der
Erbmasse, des Nachlasses und 2. durch Besteuerung des auf den
einzelnen Erben entfallenden Teiles, des Erbanfalls. Eine
Besteuerung der Erbmasse hat den Vorteil, dass sie die Gesamt
heit des zur Vererbung gelangenden Vermögens erfassen kcmn,
wodurch einmal eine schlüssige Nachprüfung der gesamten bis
herigen Deklarationen des Erblassers möglich wird, zum an
dern durch Erhebung progressiver Sätze eine Besteuerung der
großen Vermögen in einem Grade möglich scheint, der dem all
gemeinen sozialen Empfinden der Zeit entspricht. Prüft man
aber genauer die wirtschaftliche Bedeutung und soziale Wirkung
einer progressiven Nachlaßsteuer, die also eine Erbmasse von
100,000 Franken auch relativ sehr viel stärker heranziehen
müßte, als einen Nachlaß von 50,000 Franken, diesen wieder
sehr viel stärker als einen Nachlaß von 20,000 Franken, so er
gibt sich ein völliges Ilngenügen des Kriteriums der Größe der
Erbmasse.
Wenn nach Ableben des Vaters jedes seiner fünf Kinder
einen Betrag von Fr. 10,000 erbt, so ist jedes dieser Kinder,
deshalb weil sein Erbteil bisher Bestandteil eines Gesamtver-
möaens von Fr. 50,000 gewesen ist, gewiß steuerlich nicht
leistungsfähiger als der einzige Sohn eines Vaters, der seinem
Sohn ungeteilt ein Vermögen von Fr. 10,000 hinterläßt.
Eine progressive Nachlaßsteuer wirkt als relativ härtere Bela
stung kinderreicher Erblasser und ist daher nur bei ganz mäßi
gen Progressionen erträglich, dann aber weder steuerlich ergie
big noch theoretisch befriedigend, da sie die größere steuerliche
Leistungsfähigkeit, wie sie durch einen größeren Erbanfall tat
sächlich gegeben ist, gänzlich außer Betracht läßt.
Andererseits der zweite Weg, die Besteuerung des Erb
anfalls, ist für sich allein ebensowenig beftiedigend. Nur bei
einer Besteuerung des Nachlasses selbst besteht einige Sicherheit,
daß kein Vermögensbestandteil dem Auge des Fiskus entzogen
wird, eine Sicherung, deren er umsomehr bedarf, als die In
ventarisation des Nachlasses (Art. 60) nicht nur Wahrheits
bürge der früheren Deklarationen, sondern auch Mittel der
nunmehrigen vollen Erfassung der gesamten Vermögensmasse
ist. Dazu kommt, daß die Erbanfallsteuer die Funktionen der