— 33 —
gegeben ist, daß bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze der
gesamte Haushalt durch das Vorhandensein von Kindern we
sentlich bestimmt und belastet ist, darüber hinaus indessen die
Kinderzahl nicht mehr ins Gewicht fällt. Wenn jemand bei
spielsweise ein Einkommen von 20,000 Franken besitzt, jo macht
es keinen nennenswerten Unterschied mehr, ob er 2, 3 oder 4
Kinder aufzieht, und es ist kein ökonomischer Grund vorhanden,
ihn fteuerrechtlich zu begünstigen. Ganz anders bei den weniger
Begüterten. Das Gesetz zieht die Grenze, bis zu welcher eine
steuerliche Berücksichtigung der Kinderzahl stattfindet, bei einem
Steuerbetreffnis von 100 Franken, d. h. bei einem Vermögen
von rund 75,000 Franken (genau 72,666.66 Franken) oder bei
einem Erwerb von rund 3600 Franken (genau 3633.33 Fr.).
Den Kindern gleichgestellt sind Unterstützungsbedürftige,
für die das gesetzlich zu ihrem Unterhalt verpflichtete Steuer
subjekt den gleichen Betrag bis zur gleichen Grenze als Abzug
beanspruchen kann.
Durch die Summe dieser Abzüge stellt sich das Existenz
minimum folgendermaßen:
Tabelle 3.
Steuerfreies Existenzminimum -es
Unverheirateten od. in kinderloser Ehe Lebenden
Verheirateten nüt 1 Kind
„ „ 2 Kindern
2
H U U »
4
n ir * „
n 0 „
Einkommen
'N Franken
auf Fr. 500.—
„ „ 600.-
„ „ 700.-
„ „ 800.-
„ 900—
„ „ 1000.-
Dieses steuerfreie Existenzminimum erfährt bei nicht selbst
ständig Erwerbenden (Beamte, Angestellte, Arbeiter) mit fixen
Bezügen an Gehalt oder Lohn eine weitere Erhöhung infolge
der Bestimmung (Art. 37, Ziff. 3, lit. a), daß 10% der fixen
Bezüge, höchstens aber Fr. 300 im Jahre, vom steuerbaren Er
werb abgezogen werden dürfen.
Durch die Gesamtheit der nun besprochenen Abzüge nimmt
die Kurve der Degression bei einem (nach Abzug von 9 Franken
bestehenden) Steuerbetrefsnis von 100 Franken und darunter,
d. h. bei einem Einkommen von nicht mehr als ca. 3600 Fr.
einen verhältnismäßig steilen Winkel an. Ist bis zu dieser
Grenze die wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen als derart
schutzbedürftig zu präsumieren, daß eine verstärkte Berücksichti
gung seiner Familienverhältnisse notwendig erscheint, so kann
umgekehrt bei Ueberschreitung dieser Grenze der sehr langsame
Anstieg der Belastungskurve bis nahe an 3% nicht als wirk-