Volltext: Motivenbericht zum Neuen Steuergesetz des Fürstentum [!] Liechtenstein

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gegeben ist, daß bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze der 
gesamte Haushalt durch das Vorhandensein von Kindern we 
sentlich bestimmt und belastet ist, darüber hinaus indessen die 
Kinderzahl nicht mehr ins Gewicht fällt. Wenn jemand bei 
spielsweise ein Einkommen von 20,000 Franken besitzt, jo macht 
es keinen nennenswerten Unterschied mehr, ob er 2, 3 oder 4 
Kinder aufzieht, und es ist kein ökonomischer Grund vorhanden, 
ihn fteuerrechtlich zu begünstigen. Ganz anders bei den weniger 
Begüterten. Das Gesetz zieht die Grenze, bis zu welcher eine 
steuerliche Berücksichtigung der Kinderzahl stattfindet, bei einem 
Steuerbetreffnis von 100 Franken, d. h. bei einem Vermögen 
von rund 75,000 Franken (genau 72,666.66 Franken) oder bei 
einem Erwerb von rund 3600 Franken (genau 3633.33 Fr.). 
Den Kindern gleichgestellt sind Unterstützungsbedürftige, 
für die das gesetzlich zu ihrem Unterhalt verpflichtete Steuer 
subjekt den gleichen Betrag bis zur gleichen Grenze als Abzug 
beanspruchen kann. 
Durch die Summe dieser Abzüge stellt sich das Existenz 
minimum folgendermaßen: 
Tabelle 3. 
Steuerfreies Existenzminimum -es 
Unverheirateten od. in kinderloser Ehe Lebenden 
Verheirateten nüt 1 Kind 
„ „ 2 Kindern 
2 
H U U » 
4 
n ir * „ 
n 0 „ 
Einkommen 
'N Franken 
auf Fr. 500.— 
„ „ 600.- 
„ „ 700.- 
„ „ 800.- 
„ 900— 
„ „ 1000.- 
Dieses steuerfreie Existenzminimum erfährt bei nicht selbst 
ständig Erwerbenden (Beamte, Angestellte, Arbeiter) mit fixen 
Bezügen an Gehalt oder Lohn eine weitere Erhöhung infolge 
der Bestimmung (Art. 37, Ziff. 3, lit. a), daß 10% der fixen 
Bezüge, höchstens aber Fr. 300 im Jahre, vom steuerbaren Er 
werb abgezogen werden dürfen. 
Durch die Gesamtheit der nun besprochenen Abzüge nimmt 
die Kurve der Degression bei einem (nach Abzug von 9 Franken 
bestehenden) Steuerbetrefsnis von 100 Franken und darunter, 
d. h. bei einem Einkommen von nicht mehr als ca. 3600 Fr. 
einen verhältnismäßig steilen Winkel an. Ist bis zu dieser 
Grenze die wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen als derart 
schutzbedürftig zu präsumieren, daß eine verstärkte Berücksichti 
gung seiner Familienverhältnisse notwendig erscheint, so kann 
umgekehrt bei Ueberschreitung dieser Grenze der sehr langsame 
Anstieg der Belastungskurve bis nahe an 3% nicht als wirk-
	        

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