Volltext: Motivenbericht zum Neuen Steuergesetz des Fürstentum [!] Liechtenstein

— 30 — 
Tie Progression wird zunächst nach der sogenannten Bent- 
ham'schen Methode durch Abzug eines festen Betrages, hier in 
Höhe von 9 Franken, von jedem Steuerbetreffnis herbeigeführt. 
Wir erläurern dies durch eine nabelte, die noch nicht die tat 
sächliche Steuerbelastung, sondern nur den Steuerbetrag, bei 
Berücksichtigung keines andern der gesetzlichen Abzüge als allein 
des Fixums von 9 Franken wiedergibt. Dabei wird voraus 
gesetzt, daß der Steuersatz der gesetzlichen Steuereinheit von IV2 
Promille bezw. 3% entspricht. 
Tabelle 1. 
I. 
Vermögen 
(in Franken) 
E Steuer 
bei 
einem Steuer 
satz von I*'; °/»o 
' (in Franken) 
in. - 
Steuer 
(nach Abzug 
von 9 Frkn.) 
IV. 
Vermögens- ! 
Ertrag a 5°/o 
(in Franken) 
V. 
Beiastun 
in °/o des 
Ertrages 
6000 
300 
7000 
10,5 
1.5 
350 
0.43 
8000 
12 
3 
400 
0.75 
9000 
13.5 
4.5 
450 
1.— 
10000 
15 
6 
500 
1.2 
12000 
18 
9 
600 
1.5 
15000 
22.5 
13.5 
750 
1.8 
20000 
30 
21 
1000 
2.1 
30000 
45 
36 
1500 
2.4 
40000 
60 
51 
2000 
2.55 
50000 
90 
81 
3000 
2.7 
75000 
112.5 
103.5 
3750 
2.76 
100000 
150 
141 
5000 
2.22 
150000 
225 
216 
7500 
2.88 
300000 
450 
441 
15000 
2.94 
500000 
750 
741 
25000 
2.96 
1000000 
1500 
1491 
50000 
2.98 
Tie Tabelle ist aus sich verständlich. Spalte I gibt das prä- 
sumierte steuerbare Vermögen, II den bei einem Steuersatz von 
W2 c /c sich ergebenden Steuerbetrag, III diesen Betrag nach Ab 
zug der 9 Franken, IV berechnet den zu 5% angenommenen 
Ertrag des Vermögens, V beziffert in Prozenten die Steuer 
belastung, d. h. das Verhältnis des verminderten Steuerbetrags 
zum Vermögensertrag. Tie gleiche Tabelle mit den gleichen Zif 
fern zeigt, Lei Weglassung der Spalte I und bei Veränderung 
des Kopfes der andern Spalten, die Progression der Erwerbs 
steuer an. Spalte IV, die am Ansang zu denken ist, bezeichnet 
dann den präsumierten steuerbaren Erwerb, Spalte II den
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.