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Tie Progression wird zunächst nach der sogenannten Bent-
ham'schen Methode durch Abzug eines festen Betrages, hier in
Höhe von 9 Franken, von jedem Steuerbetreffnis herbeigeführt.
Wir erläurern dies durch eine nabelte, die noch nicht die tat
sächliche Steuerbelastung, sondern nur den Steuerbetrag, bei
Berücksichtigung keines andern der gesetzlichen Abzüge als allein
des Fixums von 9 Franken wiedergibt. Dabei wird voraus
gesetzt, daß der Steuersatz der gesetzlichen Steuereinheit von IV2
Promille bezw. 3% entspricht.
Tabelle 1.
I.
Vermögen
(in Franken)
E Steuer
bei
einem Steuer
satz von I*'; °/»o
' (in Franken)
in. -
Steuer
(nach Abzug
von 9 Frkn.)
IV.
Vermögens- !
Ertrag a 5°/o
(in Franken)
V.
Beiastun
in °/o des
Ertrages
6000
300
7000
10,5
1.5
350
0.43
8000
12
3
400
0.75
9000
13.5
4.5
450
1.—
10000
15
6
500
1.2
12000
18
9
600
1.5
15000
22.5
13.5
750
1.8
20000
30
21
1000
2.1
30000
45
36
1500
2.4
40000
60
51
2000
2.55
50000
90
81
3000
2.7
75000
112.5
103.5
3750
2.76
100000
150
141
5000
2.22
150000
225
216
7500
2.88
300000
450
441
15000
2.94
500000
750
741
25000
2.96
1000000
1500
1491
50000
2.98
Tie Tabelle ist aus sich verständlich. Spalte I gibt das prä-
sumierte steuerbare Vermögen, II den bei einem Steuersatz von
W2 c /c sich ergebenden Steuerbetrag, III diesen Betrag nach Ab
zug der 9 Franken, IV berechnet den zu 5% angenommenen
Ertrag des Vermögens, V beziffert in Prozenten die Steuer
belastung, d. h. das Verhältnis des verminderten Steuerbetrags
zum Vermögensertrag. Tie gleiche Tabelle mit den gleichen Zif
fern zeigt, Lei Weglassung der Spalte I und bei Veränderung
des Kopfes der andern Spalten, die Progression der Erwerbs
steuer an. Spalte IV, die am Ansang zu denken ist, bezeichnet
dann den präsumierten steuerbaren Erwerb, Spalte II den