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die- in ungetrennter Ehe leben, lange und allgemein durchgesetzt,
da, gleichgültig ob rechtlich Gütergemeinschaft besteht oder nicht,
tatsächlich eine gemeinsame Stützung des beiderseitigen Vermö
gens wie -des Erwerbseinkommens die Regel- bildet. Wirt
schaftseinheit ist nicht das'-Individuum, sondern die Familie,
und es rechtfertigt sich daher,- ja es gebietet sich die Erfassung
dieser Wirtschaftseinheit auch als Steuereinheit. Demgemäß
wird in dem vorliegenden Entwurf Vermögen und Erwerb von
Ehegatten, die in ungetrennter Ehe eben, unter jedem Güter
stand als,einheitlich behandelt (Art. 23, Abs. 1), und aus glei
chem Gründ der Erwerb der unter elterlicher Gewalt lebenden
Kinder dem elterlichen Erwerb zugerechnet. Das Nichtbestehen
der Gütergemeinschaft ist nur insofern zu berücksichtigen, als für
die Beitreibung von Schulden überhaupt und also auch von
Steuerschulden hierdurch eine rechtliche Grenze gezogen ist; die
Haftbarkeit eines nicht in Gütergemeinschaft lebenden Ehe
gatten für Steuevschulden besteht daher nur im prozentualen
Verhältnis seines Anteils am gesamten Vermögen und Erwerb.
Das Einschätzungsverfahren nimmt den ihm durch die frü
her geschilderte Behördenorganisation vorgezeichneten Gang. An
die Steuererklärung des Steuerpflichtigen, die alljährlich im
Laufe des Monats März, für das Vermögen nach dem Bestände
im Dezember des -vorausgegangenen Jahres, für den Erwerb
auf Grund der Ergebnisse des abgelaufenen Kalenderjahres, ab
zugeben sind (Art. 25), schließt sich die Einschätzung durch die
Gemeindesteuerkommission- deren Entscheidung unterliegt im
Falle einer Beschwerde der Ueberprüfung durch die Äandes-
steuerkommission (Art. 24, Ws. 1). Die Unterlassung der De
klaration hat für den Steuerpflichtigen,'falls er zum ersten
Mal der Einschätzung unterliegt, zur Folge, daß er gegen die
infolge seiner Versäumnis nach freiem Ermessen vorgenommene
Einschätzung durch die Landessteuerkommission das Beschwerde
recht verliert (Art. 26, Abs. 1). Lag bereits eine ältere Steuer
erklärung vor, jo besitzt er das Beschwerderecht nur, falls die
Kommission in ihrer Erhöhung über den vorgeschriebenen Min-,
destsatz hinausgeht (Art. 26, Abs. 2).
Das beste Mittel zur Erzielung eines zufriedenstellenden
Entscheides, zugleich das einzige Mittel der-Kostenersparnis für
Fiskus und Pflichtige ist die Vermeidung der Beschwerde.
Diesem Zweck dient die Bestimmung, daß die Pflichtigen, die
ihre Erklärung vorschriftsmäßig abgegeben haben, sie vor der
Kommission persönlich zu vertreten befugt sind (Art. 27, Abs. 1).
Innerhalb einer Frist von 14 Tagen, gerechnet vom Tage
der Zustellung der Einschätzung oder des Beschwerdeentscheides,
wird die festgesetzte Steuer fällig. Ihre Entrichtung geschieht