Volltext: Motivenbericht zum Neuen Steuergesetz des Fürstentum [!] Liechtenstein

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die- in ungetrennter Ehe leben, lange und allgemein durchgesetzt, 
da, gleichgültig ob rechtlich Gütergemeinschaft besteht oder nicht, 
tatsächlich eine gemeinsame Stützung des beiderseitigen Vermö 
gens wie -des Erwerbseinkommens die Regel- bildet. Wirt 
schaftseinheit ist nicht das'-Individuum, sondern die Familie, 
und es rechtfertigt sich daher,- ja es gebietet sich die Erfassung 
dieser Wirtschaftseinheit auch als Steuereinheit. Demgemäß 
wird in dem vorliegenden Entwurf Vermögen und Erwerb von 
Ehegatten, die in ungetrennter Ehe eben, unter jedem Güter 
stand als,einheitlich behandelt (Art. 23, Abs. 1), und aus glei 
chem Gründ der Erwerb der unter elterlicher Gewalt lebenden 
Kinder dem elterlichen Erwerb zugerechnet. Das Nichtbestehen 
der Gütergemeinschaft ist nur insofern zu berücksichtigen, als für 
die Beitreibung von Schulden überhaupt und also auch von 
Steuerschulden hierdurch eine rechtliche Grenze gezogen ist; die 
Haftbarkeit eines nicht in Gütergemeinschaft lebenden Ehe 
gatten für Steuevschulden besteht daher nur im prozentualen 
Verhältnis seines Anteils am gesamten Vermögen und Erwerb. 
Das Einschätzungsverfahren nimmt den ihm durch die frü 
her geschilderte Behördenorganisation vorgezeichneten Gang. An 
die Steuererklärung des Steuerpflichtigen, die alljährlich im 
Laufe des Monats März, für das Vermögen nach dem Bestände 
im Dezember des -vorausgegangenen Jahres, für den Erwerb 
auf Grund der Ergebnisse des abgelaufenen Kalenderjahres, ab 
zugeben sind (Art. 25), schließt sich die Einschätzung durch die 
Gemeindesteuerkommission- deren Entscheidung unterliegt im 
Falle einer Beschwerde der Ueberprüfung durch die Äandes- 
steuerkommission (Art. 24, Ws. 1). Die Unterlassung der De 
klaration hat für den Steuerpflichtigen,'falls er zum ersten 
Mal der Einschätzung unterliegt, zur Folge, daß er gegen die 
infolge seiner Versäumnis nach freiem Ermessen vorgenommene 
Einschätzung durch die Landessteuerkommission das Beschwerde 
recht verliert (Art. 26, Abs. 1). Lag bereits eine ältere Steuer 
erklärung vor, jo besitzt er das Beschwerderecht nur, falls die 
Kommission in ihrer Erhöhung über den vorgeschriebenen Min-, 
destsatz hinausgeht (Art. 26, Abs. 2). 
Das beste Mittel zur Erzielung eines zufriedenstellenden 
Entscheides, zugleich das einzige Mittel der-Kostenersparnis für 
Fiskus und Pflichtige ist die Vermeidung der Beschwerde. 
Diesem Zweck dient die Bestimmung, daß die Pflichtigen, die 
ihre Erklärung vorschriftsmäßig abgegeben haben, sie vor der 
Kommission persönlich zu vertreten befugt sind (Art. 27, Abs. 1). 
Innerhalb einer Frist von 14 Tagen, gerechnet vom Tage 
der Zustellung der Einschätzung oder des Beschwerdeentscheides, 
wird die festgesetzte Steuer fällig. Ihre Entrichtung geschieht
	        

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