Volltext: Motivenbericht zum Neuen Steuergesetz des Fürstentum [!] Liechtenstein

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Halts die Steuerpflicht gegeben sein soll. Der Entwurf schlägt 
vor: bei Aufenthalt ohne Erwerb sie nach drei Monaten, im ei 
genen Hause nach sechs Wochen beginnen zu lassen; bei Erwerb 
sie der Einfachheit halber für die Landessteuer bei nicht abzugs 
fähigen Erwerbseinkommen gleichfalls erst nach drei Monaten 
einzusetzen (Art. 38, Ws. 2, lit. b), wogegen die Gemeinde 
steuerpflicht bereits nach der Erwerbsdauer eines Monats gege 
ben ist (Art. 91). 
Bei den juristischen Personen ist der Ausschluß der Han 
delsgesellschaften mit Persönlichkeit notwendig (Art. 20, Abs. 1, 
Ziffer 2), da für diese Gesellschaften durch die Gejellschaftssteuer 
(Abschnitt III) eine besondere Regelung getroffen ist. 
Die inländischen offenen Handels- und Kommanditgesell 
schaften haben, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Teilhaber 
oder Kommanditäre, nicht das Recht des Abzugs von Anteilen 
(Art. 30, Abs. 3); daher erscheint es unbedenklich, wenn unter 
den nicht im Lande domizilierten natürlichen und juristischen 
Personen, die der Steuerpflicht unterliegen, die im Auslande 
wohnenden, schwer ermittelbaren Gesellschafter und Kommandi 
täre nicht aufgeführt sind und auf ihre personale Besteuerung 
verzichtet wird.. Wohingegen die gleichen Personen, soweit sie 
Eigentum oder Nutznießung an im Lande gelegenen Grund 
stücken haben, oder Wasserkräfte nutzbar machen (Art. 20, Ms. 1, 
Ziffer 3), ohne Schwierigkeit personal faßbar und der Vermö 
gens- und Erwerbssteuer zu unterwerfen sind. 
Ausgenommen von der Steuerpflicht sind im wesentlichen 
die gleichen Kreise wie im provisorischen Steuergesetz von 1865. 
Außer in der historischen Entwicklung finden diese Ausnahmen 
ihre sachliche Begründung in der dauernd gültigen Erwägung, 
daß sowohl bei freiwilligem, das Steuerjoll übersteigendem Be 
trag zur Deckung -des öffentlichen Bedarfes wie bei Widmung 
eines Vermögens oder einer Tätigkeit für gemeinnützige Zwecke 
die politischen Voraussetzungen- der Steuerzahlung nicht gege 
ben sind. Vorsorge mußte nur getroffen werden, um den Miß 
brauch der gemeinnützigen Flagge zu verhindern. Daher be 
stimmt Art. 21, Ziffer i und 2, daß die unter Aufsicht des Lan 
des verwalteten «Fonds und Stiftungen, sowie die Gemeinde 
güter, Steuerfreiheit nur genießen, wenn die Erträge der Ver 
mögen konkret -bezeichneten öffentlichen Zwecken dienen, und 
Art. 21, Ziff. 4, daß auch die Ausnahme zugunsten gemein 
nütziger 'Anstalten nur gilt für denjenigen Teil des Vermögens 
oder des Erwerbs, der ausschließlich gemeinnützigen Zwecken 
dient. 
Bei der Feststellung des Steuerobjektes hat sich die Zusam 
menrechnung des Vermögens und des Erwerbes von Ehegatten,
	        

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