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Halts die Steuerpflicht gegeben sein soll. Der Entwurf schlägt
vor: bei Aufenthalt ohne Erwerb sie nach drei Monaten, im ei
genen Hause nach sechs Wochen beginnen zu lassen; bei Erwerb
sie der Einfachheit halber für die Landessteuer bei nicht abzugs
fähigen Erwerbseinkommen gleichfalls erst nach drei Monaten
einzusetzen (Art. 38, Ws. 2, lit. b), wogegen die Gemeinde
steuerpflicht bereits nach der Erwerbsdauer eines Monats gege
ben ist (Art. 91).
Bei den juristischen Personen ist der Ausschluß der Han
delsgesellschaften mit Persönlichkeit notwendig (Art. 20, Abs. 1,
Ziffer 2), da für diese Gesellschaften durch die Gejellschaftssteuer
(Abschnitt III) eine besondere Regelung getroffen ist.
Die inländischen offenen Handels- und Kommanditgesell
schaften haben, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Teilhaber
oder Kommanditäre, nicht das Recht des Abzugs von Anteilen
(Art. 30, Abs. 3); daher erscheint es unbedenklich, wenn unter
den nicht im Lande domizilierten natürlichen und juristischen
Personen, die der Steuerpflicht unterliegen, die im Auslande
wohnenden, schwer ermittelbaren Gesellschafter und Kommandi
täre nicht aufgeführt sind und auf ihre personale Besteuerung
verzichtet wird.. Wohingegen die gleichen Personen, soweit sie
Eigentum oder Nutznießung an im Lande gelegenen Grund
stücken haben, oder Wasserkräfte nutzbar machen (Art. 20, Ms. 1,
Ziffer 3), ohne Schwierigkeit personal faßbar und der Vermö
gens- und Erwerbssteuer zu unterwerfen sind.
Ausgenommen von der Steuerpflicht sind im wesentlichen
die gleichen Kreise wie im provisorischen Steuergesetz von 1865.
Außer in der historischen Entwicklung finden diese Ausnahmen
ihre sachliche Begründung in der dauernd gültigen Erwägung,
daß sowohl bei freiwilligem, das Steuerjoll übersteigendem Be
trag zur Deckung -des öffentlichen Bedarfes wie bei Widmung
eines Vermögens oder einer Tätigkeit für gemeinnützige Zwecke
die politischen Voraussetzungen- der Steuerzahlung nicht gege
ben sind. Vorsorge mußte nur getroffen werden, um den Miß
brauch der gemeinnützigen Flagge zu verhindern. Daher be
stimmt Art. 21, Ziffer i und 2, daß die unter Aufsicht des Lan
des verwalteten «Fonds und Stiftungen, sowie die Gemeinde
güter, Steuerfreiheit nur genießen, wenn die Erträge der Ver
mögen konkret -bezeichneten öffentlichen Zwecken dienen, und
Art. 21, Ziff. 4, daß auch die Ausnahme zugunsten gemein
nütziger 'Anstalten nur gilt für denjenigen Teil des Vermögens
oder des Erwerbs, der ausschließlich gemeinnützigen Zwecken
dient.
Bei der Feststellung des Steuerobjektes hat sich die Zusam
menrechnung des Vermögens und des Erwerbes von Ehegatten,