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des Eigentümers als die meist größere Produktivität des grö
ßeren Kapitals Len höheren Ertrag hervorruft, so unmöglich
wirkt sie doxt, wo das Einkommen in seinem größeren Teil
Ergebnis der persönlichen Arbeitsleistung ist. Die Progression
kann hierdurch dazu führen, daß die Belastung des Bauern
umso größer ist, je härter er arbeitet. Die allgemeine Einkom
menssteuer mag daher, unter den eingangs skizzierten Voraus
setzungen, tauglich, sein zur Besteuerung von Handel und In
dustrie. Gewiß aber ist: je größer der Prozentsatz der landwirt-.
schaftlichen Bevölkerung, umso schwieriger ist die 'Anwendung
der Einkommenssteuer, und gar in einem Land mit vorwiegend
mittel- und kleinbäuerlicher Bevölkerung ist die Beschaffung von
Mitteln auf diese Art ausgeschlossen.
Unter dem Gesichtspunkte des Steueraufkommens ist hier
bei gewiß auch der Umstand nicht zu unterschätzen, daß das
Vermögen, namentlich Immobiliarvermögen, weniger flüchtig
und folglich auch der Besteuerung viel schwerer zu entziehen ist
als das Einkommen, und daß folglich je größer der Teil der
gesamten Steuerleistung, der durch die Vermögenssteuer aufge
bracht wird, desto geringer die Gefahr einer Beeinträchtigung
des Steueraufkommens durch Steuerhinterziehungen.
Zu A. Gemeinsame Bestimmungen.
Materiell wird das an Stelle der- allgemeinen Einkom
menssteuer mit ergänzender Vermögenssteuer vorgeschlagene
System einer Kombination von Vermögens- und Erwerbs
steuern die Gesamtheit des Einkommens nur desto sicherer er
fassen; denn wenn die Vermögenssteuer das gesamte beweg
liche und unbewegliche Vermögen des Steuerpflichtigen belastet
(Art. 30, Abs. 1), die Erwerbssteuer das Berufseinkommen,
ausschließlich der Erträge aus vermögenssteuerpflichtigem Ver
mögen und der Erträge aus vermögenssteuerpflichtigen Leist
ungen zum Objekt hat (Art. 35, Abs. 1), so ist evident, daß
beide Steuern zusammen sämtliche Einkümmensbezüge des
Pflichtigen der Besteuerung unterwerfen.
Der Kreis der Steuerpflichtigen ist bei den natürlichen.
Personen einleuchtend durch Wohnsitz, Erwerb und Aufenthalt
im Lande gegeben (Art. 20). Den ausländischen Aktionär oder
Tantiemeberechtigten zur Einkommenssteuer heranzuziehen, ist
dadurch zwar unmögliche Aber erstens unterliegt sein Einkom
men bereits der Besteuerung bei der Gesellschaft, und zweitens
rechtfertigen diese stets schwer faßbaren Fälle nicht den Aufbau
eines größeren, kaum wirksamen Steuerapparates. Aufenthalt zu
Kur- und Lehrzwecken bleibt ausdrücklich frei. Fraglich könnte'
nur sein, bei welcher Dauer des Erwerbs bezw. des Aufent-