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schwerde wird der Natur des Konfliktes entsprechend loffijcher-
weise angebracht beim Verwaltungsgericht. Vor ihm hat daher
die bejchwerdeführende Partei das Recht zum Einspruch gegen
den Entscheid der Landessteuerkommission, wenn es sich um
Verletzung od. willkürliche Anwendung bestimmter Vorschriften
des Steuergejetzes handelt (Art. 19). Das Verwaltungsgericht
trifft dann, wenn es die Beschwerde für berechtigt erklärt, sofort
den endgültigen Entscheid über die betreffende Steuersache..
Zweites Kauptstück.
Die Kandessteurrn.
Zu Abschnitt I: Die Vermögens- und Erwerbssteuer.
Allgemeines.
In der Mehrzahl der europäischen Staaten bildet heute
eine Einkommenssteuer mit ergänzender Vermögenssteuer das
eigentliche Rückgrat der direkten Besteuerung. Entwickelt in
einer Zeit, da eine relativ lange Friedensperiode und ein im
Vergleich zu der Kriegs- und Nachkriegszeit kleiner Staatsauf- ■
wand die Steuersätze und damit die Ansprüche an die bar-
zahlendeEhrlichkeit der Steuerdeklaration niedrig zu halten er
laubte, da ferner eine innere Staatsverbundenheit der Bürger
eine sonst ungewöhnliche Höhe der Steuermoral bewirkte, hat
dieses Steuersystem bis zum Jahre 1914, zumal in den indu
strialisierten Ländern, sich als außerordentlich ergiebig erwie
sen. Ob es auch in der heutigen politischen und ökonomischen
Lage die gleichen Erfolge zeitigen wird, darf selbst dort, füglich
bezweifelt werden. Schon ohnedies aber haben sich Schwierig
keiten gezeigt, die vor einer Uebertragung aus die gänzlich
anders gearteten Verhältnisse des kleinen Landes Liechtenstein
warnen müssen. Die erste Klippe ergibt sich immer wieder bei
der Festlegung des Einkommensbegriffes. Entweder man macht
. sich die meist verbreitete Theorie, die sogenannte Quellentheorie
zu eigen — dann sind Einkommen nur die Ertrage, die in
einem bestimmten Zeitabschnitt aus stetig fließenden Quellen
stammen, und alle einmaligen, gerade heute sehr zahlreichen Ge
winne bleiben außerhalb. Oder aber man schließt sich hem Ein
kommensbegriff an, den der ausgezeichnete deutsche Lehrer der
F'inanzwissenjchaft Schanz entwickelte, — dann -ist Einkommen
gleich dem Reinvermögenszugang eines Jahres, in Schanz' eige
nen Worten: „Reinvermögenszugang eines bestimmten Zeitab
schnittes einschließlich der Nutzungen, und geldwerten Leistungen
Dritter". Bei Annahme dieses Begriffes werden zwar die ein-.