Volltext: Landwirtschaftspolitik ohne Perspektiven?

18 Stellungnahme der LGU zum Gesetzesentwurf die über Ausrichtung von Beiträgen für die Bodenbewirtschaftung Nach der Erarbeitung eines landwirtschaftlichen Leitbildes geht die Regierung nun daran, einzelne Gesetze zu überarbeiten. Der Gesetzesentwurf betr. Bodenbewirt- schaftungsbeiträge ist derzeit im Vernehmlassungsstadium und wird vermutlich 1991 in den Landtag eingereicht. Die Kritik der LGU am landwirtschaftlichen Leitbild bestätigt sich: auf der einen Seite werden wünschenswerte Ziele postuliert, während auf der Massnahmenebene weitgehend der bestehende Zustand fortgeschrieben wird. Da sich die Landwirte an den Massnahmen und nicht an den Zielen orientieren, bleiben die Zielsetzungen blosser Buchstabe. Nachstehend dokumentieren wir die Stellungnahme der LGU zum Entwurf für ein Gesetz über die Ausrichtung von Beiträgen für die Bodenbewirtschaftung, welche in zwei Teile aufgegliedert ist. Im ersten Teil wird der Gesetzesentwurf kritisch unter die Lupe genommen. Im zweiten Teil werden Vorschläge für weitergehende Bewirtschaf- tungsprämien gemacht, die einen wesentlichen Beitrag für eine umweltgerechte Landwirtschaft leisten könnten.   Grundsätzliches Landwirtschaftliche Anbauprämien haben einen direkten Lenkungscharakter und sind daher für die Nutzung des Kulturlandes von ausschlaggebender Bedeutung. In dieser Hinsicht wurden in der Vergangenheit Fehler gemacht und die Landwirtschaft in eine teilweise verkehrte Richtung gelenkt. Eine Anpassung der Subventionssätze für die einzelnen Kulturarten und ein grundsätzliches Uberdenken der Subventions- praxis hinsichtlich bestimmer Auflagen drängt sich daher auf. Die Liechtensteinische Gesellschaft für Umweltschutz misst dabei das neue Gesetz an den Zielvorstellun- gen einer umweltverträglichen Landwirtschaft. Entsprechend fällt die Stellungnahme zum neuen Gesetzesentwurf — leider — sehr kritisch aus. Wesentliche Aspekte einer naturnahen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind im Gesetzesent- wurf nicht enthalten, sodass die LGU nur unter entscheidenden Auflagen diesem neuen Gesetz zustimmen kann. Die wesentlichen Auflagen fassen wir vorweg kurz zusammen: — Wenn nicht klare Auflagen gemacht werden, dass nur Anbauprämien vergeben werden, wenn der Anbau im Rahmen einer Fruchtfolge geschieht, ist das Gesetz
	        

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