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tung all ihr vermögen haab und gut ohne mindeste ausnahm, /
und ohne aller recht und gebräuch ausflucht. /
Drittens. Sollen sie keine neye wege durch die überlassenen güther /
aufkomen, noch andere, alss bishero, und von alten herkommen übliche /
beschwärden den selben güthern aufbürden, oder auflegen lassen. /
mithin liget ihnen ob, alle zihl und marchen, steeg und weeg, fahr- /
und wasserleithungen, wie auch andere geübte gerechtsame genau /
zu beobachten, und selbe hand zu haben. //