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gangbaren und gewichtigen gelt baar erlegen sollen iahrlich /
Ein Tausend und Zwey hundert gulden Reichswährung, welche be-
zahlung auf nachfolgende termine gesetzet, und vestgestellet ist.
alss auf das fest des heil. Martini 1751 f1 300, /
auf St. Jürgi tag 1752 f1 400
auf St. Johann Baptista tag 1752 f1 500
Summa 1200.
Und also in ferneren Jahren, bis der Contract geendet. dergestalten,
dass /
die zu bezahlende letzte gelt Summa auf das iahr 1759 auf St. Johann /
Baptista fest dem gottshauss St. Luzi gäntzlich abgefürt seye. /
Wann aber die benderische Statthalteray von einem bezahlungs- /
termin zum anderen von ihren bestandesmännern an gelt oder gelts werth /
etwass empfangen solte haben, soll eheuor ein nöhtige rechnung mit /
einander gepflogen, und wass empfangen worden, bey dem bezahl- /
ungs termin abgezogen werden. Es soll auch eine iede bezahlung /
ohne speesen sowohl des gottshauss alss der Statthalterey geschechen.
Andertens. Damit das Gottshauss St. Luzi wegen richtiger bezahlung /
genugsam versicheret seye. stehet ein ieder bestandsmann für alle /
und alle für einen ieden gut. und verbirget verpfendet sezet ein :/
dem gottshauss St. Luzi zur Caution, Versicherung und schadloshal- /