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Und dergestalten, dass die überlassenen güther anpflanzen, anbauen /
arbeithen, alle frücht und gewächs, wie auch allen Zechenden einsamlen.
für sich behalten, verkhauffen, und mit selben nach aigner will thun /
schalten und walthen, die s.k. h.L. Kühe nutzen, die pferd, und all dazue-
gehörige gschiff und gschirr, wie auch das gschiff und gschirr zum /
Sennen sowohl zu bendern, alss auf der alp die ganze währende zeit /
des accord-und bestand- contracts gebrauchen mögen. /
Diser accord aber solle sich auf acht iahr, und nicht länger, noch
kürzer /
erstreckhen, nach deren Verflissen es beeden_theilen frey stehet /
solchen contract wider zu erneyeren. oder wofern nicht belibig /
solchen neyer dings zu beuestigen, soll er völlig aufgehoben, und die /
freye disposition der überlassenen güther und all übriger verlichener /
nuzbarkeiten dem Gottshauss St. Luzi heimbgefallen seyn.
Wogegen und in ansechen der verlichenen güther zechenden und andern /
überlassene nuz und genuss verpflichten, und verbinden sich die be- /
stands männer zu folgenden schuldichkeiten, alss
Erstens verpflichten, und verbinden sich selbige, dass sie dem
Gotteshauss /
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St. Luzi in der Statthalterey zu bendern in drey terminen an gueten /