Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht hof berufen, wenn es sich um solche zwischen den Gerichten und Ver­ waltungsbehörden handelt (Art. 104 Abs. 1 Verfassung; Art. 12, 30 Abs. 1 und 32 StGHG). Unter Verwaltungsbehörden ist im Regelfall die Regiening, in der die Verwaltung zusammengefasst ist, zu verstehen. Das Gesetz erstreckt die Entscheidungszuständigkeit des Staatsgerichtshofes auch auf Kompetenzkonflikte zwischen Zivil- und Strafgerichten einer­ seits und der Verwaltungsbeschwerde-Instanz andererseits (Art. 12, 30 Abs. 1, 32 StGHG). Das Gesetz über den Staatsgerichtshof regelt ferner die Antragsberechtigung im Falle (positiver) Kompetenzkonflikte zwi­ schen dem Landtag einerseits und einer Gerichts- oder Verwaltungs­ behörde (darunter die Regiening) andererseits und scheint darin die Ent­ scheidungszuständigkeit des Staatsgerichtshofes zu implizieren (Art. 30 Abs. 2 StGHG). Die Entscheidung des Staatsgerichtshofes über Kompe­ tenzkonflikte hat nur den Ausspruch über die Zuständigkeit zu enthal­ ten (Art. 39 Abs. 2 StGHG). Nach Art. 112 der Verfassung entscheidet der Staatsgerichtshof bei Streitigkeiten zwischen Fürst und Landtag über die Auslegung einzelner Verfassungsbestimmungen.166 Solche Streitigkeiten können sich insbe­ sondere auf verfassungsrechtliche Zuständigkeitsfragen der Staatsorgane, einschliesslich der verfassungsrechtlichen Zuständigkeit und Funktionen des Fürsten oder des Landtages, beziehen. Während der Staatsgerichts­ hof über die gleichsam niedrigeren Kompetenzkonflikte aufgrund von Art. 104 Abs. 1 der Verfassung (und allenfalls aufgrund einfachgesetz­ licher Regelung) entscheidet, ist die Entscheidung über verfassungs­ rechtliche Zuständigkeits- und Funktionsfragen im Falle eines Ausle­ gungsstreites zwischen Fürst und Landtag dem Staatsgerichtshof auf­ grund von Art. 112 der Verfassung überbunden.167 Solche obersten Ver­ fassungsstreitigkeiten rühren an die Grundlagen des Staates.1" Im Falle solcher Streitigkeiten entscheidet der Staatsgerichtshof mit bindendem Feststellungsurteil erga omnes (Art. 39 Abs. 1 StGHG).169 Bei verfas­ sungsrechtlichen Zuständigkeits- und Funktionsstreitigkeiten zwischen Fürst und Landtag zur alle bindenden Entscheidung berufen, leistet die neutrale, ausschliesslich auf das Recht verpflichtete Instanz des Staats­ gerichtshofes sohin - soweit es sich nicht um im dualen System selbst 144 Vgl. Ausführungen S. 26f. vom. Batliner, Verfassungsschichten, S. 29! f., 295ff. 168 Ausführungen S. 39 vom. 1W Batliner, Rechtsordnung, S. 109. 99
	        

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