Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht die Pflege eines geregelten Armenwesens.157 Nach dem Staatsgerichtshof geht Art. 110 der Verfassung davon aus, "dass das Bestehen der liechten­ steinischen Gemeinden verfassungswesentlich sei".158 "Den Gemeinden steht neben dem übertragenen auch ein eigener Wirkungskreis zu."159 Es ist vom Gesetzgeber zu beachten, dass die Gemeinden "mit einem rele­ vanten Autonomiebereich und einer Entscheidungsfreiheit ausgestattet sein sollen, um sinnvollerweise als 'Gemeinden' funktionieren zu kön­ nen",160 und es ist "wichtig, den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden nicht allzu restriktiv auszulegen", damit die Gemeinden "als lebendige Einheiten bestehen bleiben können".161 Der Staatsgerichtshof sichert im Wege der Normenkontrolle die von der Verfassung gewährte Gemeindeautonomie. Jede Gemeinde besitzt das Recht, jederzeit und unabhängig von einem Anlassfall, ein Gesetz mittels Beschwerde durch den Staatsgerichtshof auf die Verfassungsmäs­ sigkeit überprüfen zu lassen (Art. 24 Abs. 1 StGHG). Ferrier steht jeder Gemeinde das Recht zu, eine Verordnung oder einzelne Vorschriften derselben beim Staatsgerichtshof als verfassungs- .oder gesetzwidrig anzufechten, wenn die Gemeindebehörde die Vorschriften in einem bestimmten Falle unmittelbar oder mittelbar anzuwenden hat (Art. 25 _Abs. 2 StGHG). Darüber hinaus ist den Gemeinden zum Schutz ihrer Autonomie 
adie Legitimation zur Verfassungsbeschwerde" zugestanden, wo die Gemeinde "in verfassungsrechtlich gewollten und geschützten Selbstverwaltungsrechten getroffen ist".162 Damit greift das liechtenstei­ nische Recht auf eine alte Grundrechtstradition zurück, jene der deut­ schen Paulskirchenverfassung von 1849 (§§ 184f.) und der Konstitu­ tionellen Verfassung von 1862 (§ 22); allerdings war damals ein effektiver Grundrechtsschütz nicht gegeben.163 In Gemeindeangelegenheiten gelten die Mitwirkungsrechte des Bürgers als grundrechtlich gesichert und sind vom Staatsgerichtshof geschützt (Recht der Initiative, Recht der Abstim­ mung über zustandegekommene Initiativbegehren, Recht des Referen­ dums auf Gemeindeebene).164 Von Neil, S. 77ff. '» StGH 1984/14 in LES 1987, S. 36ff. (38), zitiert bei von Neil, S. 218. '» StGH 1984/14, ebenda. StGH 1981/13 in LES 1982, S. 126ff. (127). in Vgl. vorstehende Anm. 160. Vgl. Anm. 158 vorn; von Neil, S. 217f. •" Badiner, Rechtsordnung, S. 122f. 1M Batliner, ebenda. 97
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.