Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Gerard Batliner wird das fein austarierte Verfassungssystem gestört: Zuerst leidet und erodiert die Repräsentation, dann schwindet, im Zeitalter des mündigen Bürgers, die Akzeptanz gegenüber dem Machtgebrauch, gerät hernach die Legitimität unter Druck ... Das Problem ist, in heutiger Zeit, nicht dadurch zu lösen, dass dem Fürsten rechtlich weitere Macht zugewiesen wird, um die Kompetenzen der Gesamtrepräsentation anzunähern. Viel­ mehr muss die Machtausübung sich an der Funktion der Repräsentation orientieren. Die Harmonie zwischen beiden ist besonders dann gegeben, wenn Eingreifen im Interesse des Ganzen gefordert ist und sich als Gesamtrepräsentation manifestiert. Sicherlich sind die Grenzen zwi­ schen Widerspruch und Übereinstimmung unscharf und nicht unabhän­ gig von der Häufung der Einwirkungen. Hier ging es bloss darum, das Prinzipielle des Problems anzusprechen. 8. Dezentralisierter Einheitsstaat Das Fürstentum Liechtenstein ist ein Einheitsstaat. Er "bildet in der Ver­ einigung seiner beiden Landschaften Vaduz und Schellenberg ein unteil­ bares und unveräusserliches Ganzes" (Art. 1 Abs. 1 Satz 1). In seiner Struktur ist der Staat dezentralisiert. Lokale Aufgaben werden von den Gemeinden wahrgenommen. Die Landschaft Vaduz (Oberland) besteht aus den Gemeinden Vaduz, Balzers, Planken, Schaan, Triesen und Trie- senberg, die Landschaft Schellenberg (Unterland) aus den Gemeinden Eschen, Gamprin, Mauren, Ruggell und Schellcnberg (Art. 1 Abs. 1 Satz 2). Die Schaffung neuer und die Zusammenlegung bestehender Gemeinden kann nur durch ein Gesetz erfolgen (Art. 4). Die Verfassung handelt im VIII. Hauptstück (Art. 110 und 110bis) vom "Gemeindewesen". Danach bestimmen die Gesetze Bestand, Organisa­ tion und Aufgaben der Gemeinden im eigenen und übertragenen Wir­ kungskreis (Art. 110 Abs. 1). Doch legt die Verfassung selbst Grundzüge fest, die zu beachten der Gesetzgeber gehalten ist (Art. 110 Abs. 2 und 110bis, sowie Art. 25). Ein verfassungsrechtlich gebotener eigener Wir­ kungskreis, ein Kernbereich kommunaler Selbstverwaltung steht den Gemeinden, nach Job von Neil, zu, übereinstimmend mit Deutschland, Osterreich und der Schweiz, mit Bezug auf die kommunale Personal-, Gebiets-, Organisations-, Finanz-, Satzungs- und Planungshoheit sowie, liechtensteinspezifisch, mit Bezug auf das Einbürgerungsrecht, die Handhabung der Ortspolizei unter Aufsicht der Landesregierung und 96
	        

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