Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht Abs. 1). Die Amtsdauer der Verwaltungsbeschwerde-Instanz fallt gemäss Verfassung mit jener des Landtages zusammen (Art. 97 Abs. 2). Die Mitglieder des Staatsgerichtshofes werden vom Landtag gewählt. Die Wahl des Präsidenten unterliegt der fürstlichen Bestätigung (An. 105). Die gesetzliche Amtsdauer des Staatsgerichtshofes beträgt fünf Jahre (Art. 4 Abs. 1 StGHG). Die gemäss § 2 Abs. 6 des Gerichtsorganisations-Gesetzes dem Für sten zur Ernennung vorgeschlagenen Richter (Landrichter, Jugendrich ter, Mitglieder des Obergerichtes und des Obersten Gerichtshofes) wer den vom Landtag zwingend in Form der geheimen Wahl vorgeschlagen. Auch bezüglich aller anderen Richter, die nicht ohnehin direkt vom Landtag gewählt werden, wird das Vorschlagsrecht des Landtages in Form einer Wahl, die grundsätzlich geheim ist, ausgeübt (§§ 46ff. GOLT). 6. Fürstliche Verordnungen, Erlässe und Resolutionen - Die Gegenzeichnung Während bei den konsensbedürftigen Geschäften infolge der Antrags rechte als solcher sowie infolge der inhaltlichen Gestaltgebung bei Sach anträgen und der Auswahlmöglichkeit bei der Regierungsmitglieder- und Richterbestellung regelmässig ein gewisses Ubergewicht des demo kratischen Prinzips festzustellen ist,145 behält die Verfassung dem Für sten eine Reihe von Geschäften vor, über die er allein in der Form von fürstlichen Verordnungen, Erlässen oder Resolutionen, unter Vorbehalt der Gegenzeichnung durch den Regierungschef, Beschluss fasst. Diese Beschlüsse des Fürsten kommen auf dessen eigene Initiative, oder infolge einer Stellungnahme ("Bericht'* oder "Vortrag": Art. 86 Abs. 1) oder eines Antrages des Regierungschefs (Art. 86 Abs. 2) zustande, sei das letztere aufgrund einer persönlichen Zuständigkeit des Regierungschefs oder eines ihm vom Regierungskollegium erteilten Auftrages. Zu diesen Geschäften sind zu zählen: der Erlass von Notverordnungen (Art. 10 letzter Satz); die Ernennung von Beamten, die nicht Ausländer sind (Art. 11 und 107); die Niederschlagung von Strafverfahren (Art. 12); die Begnadigung, Milderung und Umwandlung rechtskräftig zuerkannter Strafen (Art. 12); das vor Empfangnahme der Erbhuldigung abzuge- Vgl. Ausführungen S. 54f. vorn. 87