Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Gerard Batliner Sachen, setzte sich seit 1871 aus drei geprüften Richtern zusammen (42ff. AI 1871). Die Richter beim Landgericht und die Mitglieder des Appella­ tionsgerichtes in Wien wurden vom Fürsten allein auf eine von ihm zu bestimmende Dauer ernannt und waren abberufbar (§ 33 Verfassung 1862; 42ff. AI 1871). Den obersten Gerichtshof für Zivil- und Straf­ sachen bildete nach wie vor das Oberlandesgericht in Innsbruck (46 AI 1871).135 Vor diesem Hintergrund sind, infolge der politischen Veränderungen nach dem Ersten Weltkrieg, verschiedene Neuregelungen der Verfassung von 1921 zu sehen, die auch für den Bereich der Gerichte (Zivil- und Strafgerichte, Verwaltungsbeschwerde-Instanz und Staatsgerichtshof) von Bedeutung sind. Danach - erfolgt die Organisation der Behörden, im besonderen die Organisa­ tion der Gerichte, deren Verfahren und die Bestimmung der Gerichts­ gebühren im Wege der Gesetzgebung (Art. 98, 101 Abs. 2, 104 Abs. 1 und 108 Satz 1). Damit ist die gesetzgebende Mitwirkung des Landta­ ges und auch des Volkes in bezug auf die Organisation und die Gerichtsverfahren gesichert; - sind sämtliche Behörden, auch die Gerichtsbehörden, ins Land zu ver­ legen (Art. 108 Satz 2, auch 101 Abs. 1); - sind kollegiale Behörden, darunter alle Gerichtskollegien, mindestens mehrheitlich mit Liechtensteinern zu besetzen (Art. 108 letzter Satz)136. Der Vorsitzende der Verwaltungsbeschwerde-Instanz und sein Stellvertreter müssen gebürtige Liechtensteiner sein (Art. 97 Abs. 1). Der Staatsgerichtshof ist mehrheitlich mit gebürtigen Liech­ tensteinern zu besetzen, wobei dessen Präsident und der Vizepräsident von Geburt Liechtensteiner sein müssen (Art. 105 Verfassung; Art. 2 Abs. 2 StGHG); - wirkt der Landtag auf jeden Fall bei der Bestellung der Richter mit, sofern er sie nicht allein wählt (Art. 97 Abs. 1; 102 Abs. 3, 105 Verfas- 1)5 Dazu und zur weiteren Entwicklung der Gerichtsbarkeit Alois Ospelt, S. 239ff. 136 Gemäss An. 107 der Verfassung ist generell für die Anstellung eines Nichtliechtenstei- ners im liechtensteinischen Staatsdienst die Zustimmung des Landtages erforderlich (Art. 107). Da bei der Bestellung der Richter der Landtag in jedem Fall mitwirkt, sofern er nicht gar allein zur Richterwahl zuständig ist, ist dem generellen Zustimmungserfor­ dernis des Art. 107 der Verfassung von selbst Rechnung getragen. In die Regierung kön­ nen sogar nur gebürtige Liechtensteiner bestellt werden (Art. 79 Abs. 4 in der Fassung von 1965; teils abweichend die frühere Fassung des Art. 79). 84
	        

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