Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Gerard Batliner Einer der Regierungsräte wird zum Regierungschef-Stellvertreter ernannt (Art. 79 Abs. 3). Die Regierungsmitglieder müssen gebürtige Liechtensteiner und zum Landtag wählbar sein (Art. 79 Abs. 4). Ober­ land und Unterland sind bei der Bestellung mit wenigstens zwei Mitglie­ dern pro Landschaft zu berücksichtigen (Art. 79 Abs. 5). Die Amtsdauer der Regierung beträgt vier Jahre (Art. 79 Abs. 6). Die Regierung kann vor Ablauf ihrer vierjährigen Amtsdauer vom Landtag und Fürsten abberufen werden (Art. 80). Der die Bestellung betreffende Art. 79 Abs. 2 der Verfassung 1921 lautet: "Der Regierungschef und die Regierungsräte werden vom Landes­ fürsten einvernehmlich mit dem Landtage auf dessen Vorschlag ernannt..." In diesem Bestellungsverfahren, wonach der Landtag die Regierungsmit­ glieder dem Fürsten zur einvernehmlichen Ernennung vorschlägt, reflek­ tiert sich der elliptische Staatsbau der Ausübung nach. In diesem Zusam­ menhang sei nochmals Rekurs auf Art. 2 der Verfassung 1921 genom­ men. Es heisst darin: "Das Fürstentum ist eine konstitutionelle Erbmonarchie auf demo­ kratischer und parlamentarischer Grundlage (Art. 79 und 80); die Staatsgewalt ist im Fürsten und im Volke verankert..." Um die beiden Prinzipien des elliptischen Staates festzuschreiben, hätte es ausgereicht, von einer "konstitutionellen Erbmonarchie auf demokra­ tischer Grundlage" zu sprechen und davon, dass die "Staatsgewalt... im Fürsten und im Volke verankert" ist. Das genügte den Verfassungs­ schöpfern offenbar nicht. Sie fügten der "demokratischen Grundlage" die "parlamentarische" hinzu. Was heisst "auf parlamentarischer Grund­ lage"? Während das Wort "Parlament" in der Verfassung 1921 überhaupt nicht anzutreffen ist (die Verfassung gebraucht an dessen Stelle aus­ schliesslich den Begriff "Landtag"), kommt das Wort "parlamentarisch" ein einziges Mal vor, und zwar in der vorhin zitierten Textstelle des Art. 2. Was besagt "parlamentarisch"? Im Konstitutionalismus des 19. Jahrhunderts drehte sich eine bisweilen lebhaft geführte Auseinan­ dersetzung um die Frage der konstitutionellen, d.h. monarchischen, oder parlamentarischen Regierung. Vorbild für die sog. parlamentarische Regierung, wo die Bestellung und Abberufung der Regierung von der 78
	        

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