Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht "Der Landesfürst vertritt, unbeschadet der erforderlichen Mitwir­ kung der'verantwortlichen Regierung, den Staat in allen seinen Ver­ hältnissen gegen auswärtige Staaten." Der Fürst vertritt, so der eine Teil des vorstehenden Satzes, "den Staat in allen seinen Verhältnissen gegen auswärtige Staaten". Daher werden die Staatsverträge vom Fürsten (oder von der Regierung mit Vollmacht des Fürsten) international verhandelt, unterzeichnet und ratifiziert. Eine ver­ gleichbare Bestimmung kennt beispielsweise die Bundesrepublik Deutschland für den Bundespräsidenten; dieser "vertritt den Bund völ­ kerrechtlich", "schliesst im Namen des Bundes die Verträge mit auswär­ tigen Staaten" und "beglaubigt und empfängt die Gesandten" (Art. 59 Abs. 1 GG). Der österreichische "Bundespräsident vertritt die Republik nach aussen, empfängt und beglaubigt die Gesandten ... und schliesst die Staatsverträge ab" (Art. 65 Abs. 1 B-VG).112 Wie in anderen Ländern ist in der Aussenpolitik zu unterscheiden zwischen der Vertretung nach aussen und der internen Beschlussfassung. Zur formellen Beschlussfassung über Staatsverträge sind der Fürst (Unterzeichnung und Ratifikation) und, bei wichtigen Staatsverträgen, der Landtag und das Volk (Zustimmung zum betreffenden Lajidtags- beschluss) zuständig. Alle diese Vetomächte können ihre Zustimmung verweigern und damit schon präventiv Einfluss auf die Aussenpolitik nehmen, aber sie dürfen über das Instrument der Beschlussfassung die Regierung, die auch über den fachlichen Apparat verfügt, nicht der ihr durch Art. 78 Abs. 1 der Verfassung übertragenen Funktionen der Planung, Vorbereitung und Steuerung der Aussenpolitik berauben. Im spezifischen Bereich der Aussenvertretung indessen geht die Verfassung über die Bestimmung von An. 78 Abs. 1 hinaus. Insofern die Vertretung des Staates 
ain allen seinen Verhältnissen gegen auswärtige Staaten" dem Fürsten übertragen ist, erfolgt diese Vertretung nach aussen "unbescha­ det der erforderlichen Mitwirkung der verantwortlichen Regierung".113 Das Wort "unbeschadet" heisst, nach Duden, soviel wie "ohne Schaden für" und stammt vom veralteten Verb "beschaden", oder neu beschädi­ 112 Vgl. u.a. Friedrich Koja, Wer vertritt die Republik nach aussen?, S. 622ff. 1,3 Gemäss Bericht über die Beschlüsse der Verfassungskommission, gefasst in den Sitzun­ gen vom 15. und 18.3.1921, wollte diese Kommission durch die Formulierung von Art. 8 Abs. 1 (im Bericht $ 8 Satz 1) der Verfassung auch der Besorgnis entgegenwirken, dass die Aussenvertretung in die Hände des Regierungschefs und Aussenmiiusters allein gelangen könnte. Die Klarstellung des Berichtes dazu lautet auf S. 4: "Der Zwischensatz 71
	        

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