Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Gerard Batliner Im Bereich der Verfassunggebung, d.h., wo es rechtlich um die Grundlagen des Staates geht, hat der Fürst das Initiativrecht seit 1862 unverändert behalten (§ 121 Abs. 2 1862; Art. 111 Abs. 2 1921). In bei­ den Verfassungen wird zwar das Wort "Regierung" verwendet, doch ist darunter der Fürst zu verstehen.109 Neu hinzugekommen sind seit 1921 das Verfassungsinitiativrecht der Kollegialregierung und dasjenige des Volkes (Art. III Abs. 2 i.V.m. Art. 64). - Die Regierung hat in bezug auf die Landesverwaltung dem Landtag für das jeweils nächstfolgende Verwaltungsjahr einen Voranschlag über sämtliche Ausgaben und Einnahmen zur Prüfung und Beistimmung zu übergeben, womit der Antrag auf die zu erhebenden Abgaben zu verbin­ den ist (Art. 69 Abs. 1, 62 lit. c). Vorbehaltlich der nachträglichen Genehmigung durch den Landtag hat die verantwortliche Regierung die Kompetenz, gerechtfertigte, im Voranschlage nicht vorgesehene, dringli­ che Ausgaben sowie bei einzelnen Positionen des Voranschlages gerecht­ fertigte Mehrausgaben zu machen (Art. 69 Abs. 2 und 3 und 93 lit. h). Der Gesetzgeber spricht von "zeitlicher Dringlichkeit" (Art. 12 Abs. 1 Finanzhaushaltsgesetz).110 Zahlungen, die teuerungsbedingt sind oder sich auf Grund gesetzlicher Anteile Dritter an bestimmten Erträgen zwingend ergeben oder den bewilligten Voranschlagskredit um 5000 Franken nicht übertreffen, bedürfen nicht der Einholung eines Nach­ tragskredites (Art. 11 Abs. 2 Finanzhaushaltsgesetz).1,1 Darüber hinaus sind die Begriffe "gerechtfertigte dringliche Ausgaben" und "gerechtfer­ tigte (Voranschlags-)Überschreitungen" gesetzlich nicht konkretisiert. Damit fehlt eine genauere Zuständigkeitsabgrenzung. - Mit der Übertragung der Verwaltung und Regierung auf die dem Fürsten und dem Landtag verantwortliche Kollegialregierung gemäss Art. 78 Abs. 1 der Verfassung 1921 ist auch die Vorbereitung, Planung, Gestaltung und Ausführung der Aussenpolitik der Regierung Überbunden. Im Zusammenhang mit der äusseren Politik ist aber auch Art. 8 Abs. 1 der Verfassung zu berücksichtigen. Er lautet: 109 Zur Terminologie vgl. Batliner, Verfassungsschichten, S. 292 Anm. 26 und dtge. Nachw. ,l0 LGB1. 1974/72. 111 LGBI. 1974/72 und 1992/44; Allgäuer, (zu Voranschlag und Nachtragskrediten) S. 216ff.,244ff. 70
	        

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