Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Gerard Batliner steht dieser, abgesehen vom allfälligen Instanzenzug innerhalb der Ver­ waltung, das Recht der Verwaltungsbeschwerde an die Verwaltungsbe- schwerde-Instanz oder in besonderen Fällen an den Staatsgerichtshof zu (Art. 97 Abs. 1 und 104 Abs. 2).''5 Nach Ablauf der Amtsperiode haben die bisherigen Regierungsmit­ glieder bis zur Neuernennung der Regierung die Regierungsgeschäfte verantwortlich weiterzuführen (Art. 79 Abs. 6). Die Regierung beaufsichtigt, überwacht, erteilt Weisungen. Sie ver­ waltet viele Bereiche des öffentlichen Lebens, leistet Dienste, schützt, sorgt für Ruhe und Sicherheit - ihr untersteht die Polizei - bewilligt, verbietet. Sie tätigt die Staatsausgaben. Die Regierung initiiert Politik, plant, sorgt vor, koordiniert, steuert, gestaltet und unterbreitet dem Landtag (und dem Fürsten) entsprechend Vorlagen über Gesetze, das Äussere, den Finanzhaushalt. Gesetze werden durch den Gesetzgeber erlassen, das Dauernde ist deren Geltung, deren Vollzug und Anwen­ dung durch die Exekutive und die Gerichte. Alle fürstlichen Hoheitsakte bedürfen schliesslich der Gegenzeichnung durch den Regierungschef. Die Regierung stellt sich der öffentlichen Diskussion, informiert, berich­ tet dem Landtag und dem Fürsten und steht diesen beratend-gutachtlich zur Seite. Doch erst zusammen mit ihrem grossen bürokratischen, stets und überall präsenten Apparat von Beratern, Fachleuten, Amtsträgern ist die Exekutive das, was sie auszeichnet: ein rechtlich begründetes, viel- gliedriges, politisches Denk- und Machtzentrum im Staat. Die Frage wem gehört und wer kontrolliert die Exekutivef hat daher seit je die Öffentlichkeit beschäftigt. Wir müssen die Stellung der Regierung im Staatsgefüge und die Kontrolle über sie und ihre einzelnen Akte näher untersuchen. b) Stellung der Regierung und Verwaltung im Staatsgefüge und Kontrolle derselben und ihrer Akte - Einige ausgewählte Fragen § 27 der Verfassung 1862 hatte folgenden Wortlaut: "Die in der Hand des Fürsten liegende Regierungsgewalt wird nach Massgabe der Bestimmungen dieser Verfassung durch verantwortliche Staatsdiener ausgeübt werden, welche der Landesfürst ernennt." 95 Batliner, Rechtsordnung, S. 102f., 125f. 62
	        

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