Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht Unter den der Kollegialregierung unmittelbar von der Verfassung überbundenen Obliegenheiten ist noch Art. 114 Abs. 1 und 2 zu nennen. Die beiden Absätze lauten: "Mit der Durchführung dieser Verfassung ist Meine Regierung betraut." "Die Regierung hat die in dieser Verfassung vorgesehenen Gesetze mit tunlichster Beförderung zu entwerfen und der verfassungsmässigen Behandlung zuzuführen." Die Bestimmung, wonach die Regierung mit der Durchführung der Ver­ fassung betraut ist, schafft als solche weder neue Kompetenzen für die Regierung, noch werden dadurch dem Landtag und dem Fürsten Kom­ petenzen (z.B. Beschlussfassung über Gesetze oder die Sanktion dersel­ ben) weggenommen. Doch die Absätze 1 und 2 von Art. 114 enthalten in bezug auf die Durchführung der Verfassung eine besondere Bindung der Regierung, ihre Kompetenzen wahrzunehmen. Dabei bilden die z.B. in Art. 14ff. der Verfassung enthaltenen Aufgaben zur Förderung der gesamten Volkswohlfahrt eine nie endende, insbesondere an die Regie­ rung gerichtete Aufforderung, in einer sich stets verändernden Umwelt, die neue Probleme-bringt und neue Lösungen erheischt,' entsprechende Vorlagen zu initiieren uiid auszuarbeiten. Dies gilt u.a.auch im Bereich der Grundrechte (Art. 28ff.), wo der stete Wandel der Verhältnisse immer wieder neue Antworten erfordert, z.B. um dem Gleichheitsgebot von Art. 31 Rechnung zu tragen. Die Regierung vollzieht die Gesetze (Art. 78 Abs. 1 und 92) und wird dabei zum einen Teil als streng an die Gesetze gebundene Verwaltung tätig. Dazu gehören im Rahmen der Staatsaufgaben (z.B. Art. 14ff.) die vollziehenden Tätigkeiten in den Bereichen des Sicherheitswesens, des Zivilstandswesens,des Schulwesens, der Steuerverwaltung, des Gesund­ heitswesens, der Sozialversicherung, der Fürsorge, des Gewässer- und Naturschutzes, des Forstwesens, des Energie- und Verkehrswesens, der Baupolizei etc. Sie verwaltet die landschaftlichen Gebäude (Art. 93 lit. d). Die Verwaltung erlässt in Vollziehung ihrer Aufgaben selbst oder durch ihr untergeordnete Ämter etc. eine Vielzahl individuell-konkreter Verwaltungsakte.(Verfügungen und Entscheidungen) gegenüber Priva­ ten, z.B. die Erteilung einer Gewerbebewilligung oder der administrative Entzug eines Führerscheines. In bezug auf alle ergehenden individuell­ konkreten Verwaltungsakte, die jeweils eine einzelne Partei betreffen, 61
	        

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