Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Gerard Batliner Zustimmung verweigern. Gibst du mir das eine im einen Fall, werde ich dir das andere in einem anderen Fall zugestehen. 4. Die Ausübung der Staatsgewalt durch Regierung und Verwaltung a) Organisation, Verfahren, Kompetenzen - Regierung und Verwaltung als rechtlich begründeter Machtfaktor (Besondere Fragen der Stellung der Regierung im Staatsgefüge, der Stellung des Regierungschefs und der Bestellung und Abberufung der Regierung werden unten unter lit. b-d behandelt.) Verschiedene, detaillierte Regelungen der Verfassung betreffen die Zusammensetzung der Regierung, die Stellvertretung, das Verfahren, die Beschlussfassung in der Kollegialregierung, den Ausschluss und die Ablehnung von Regierungsmitgliedern, sowie den Diensteid (z.B. Art. 79 Abs. 1-3, 81-84, 85 Satz 1, 87-91). Die Kollegialregierung besteht aus fünf Mitgliedern, dem Regierungschef und vier Regierungs­ räten. Jedes Regierungsmitglied hat einen Stellvertreter. Die Regierung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit unter den anwesenden Mit­ gliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Es besteht Stimmzwang. Zu einem gültigen Beschluss ist die Anwesenheit von wenigstens vier Mitgliedern erforderlich. Der Regierungschef führt den Vorsitz im Kollegium und unterzeichnet die Regierungsbeschlüsse. Die Regierung gibt sich ihre eigene Geschäftsordnung (Art. 84).87 Bestimmte minder wichtige Geschäfte können durch Gesetz den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Regierungsmitgliedern zur selb­ ständigen Erledigung übertragen werden (Art. 83 und 90 Abs. 1)- Durch Gesetz können bestimmte Geschäfte der Verwaltung an andere Amts­ stellen, Kommissionen und besondere Träger des öffentlichen Rechts übertragen werden (Art. 78 Abs. 2-4). Die Verwaltungsorganisation wird durch Gesetz geregelt (Art. 94).88 Der Staat sorgt für eine das mate­ rielle Recht schützende Verwaltungsrechtspflege (Art. 27 Abs. I).89 LGBI. 1994/14. 89 LGBI. 1973/41 und besondere auf Art. 78 Abs. 2-4 der Verfassung gestützte Gesetze. Organisatorische Bestimmungen enthält auch das LVG (LGBI. 1922/24 samt Änderun­ gen). Die Organisation der Behörden allgemein erfolgt durch die Verfassung und auf­ grund derselben im Wege der Gesetzgebung (Art. 108). 89 LGBI. 1922/24 samt Änderungen (LVG). 58
	        

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