Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Gerard Batliner sprechendes gilt bei der Abberufung von Regierungsmitgliedern. Die Zivil- und Strafrichter (Landgericht [ausgenommen vom Landtag direkt gewählte Mitglieder des Schöffen- und des Kriminalgerichtes], Ober­ gericht, Oberster Gerichtshof) werden vom Landtag dem Fürsten zur Ernennung vorgeschlagen. Der Vorsitzende der Verwaltungsbe- schwerde-Instanz wird vom Fürsten auf Vorschlag des Landtages ernannt. Die Wahl des Präsidenten des Staatsgerichtshofes durch den Landtag unterliegt der Bestätigung durch den Fürsten. Alle Akte des Fürsten ihrerseits erfordern die Gegenzeichnung durch den verantwort­ lichen Regierungschef.84 Die des Konsenses beider Seiten bedürftigen Geschäfte sind Kennzei­ chen des elliptischen Gewaltensystems seiner Ausübung nach. Es sind die Geschäfte, die sowohl des Beschlusses des Landtages, und/oder des Volkes, als auch der Zustimmung des Fürsten bedürfen, um Gültigkeit zu erlangen. Die Sach- und Personalbeschlüsse werden von den beteiligten Orga­ nen rechtlich weder gemeinsam als Gesamtorgan, noch je einzeln auf eine Weise gefasst, dass sie am Ende, nach allfälligen Differenzbereini­ gungen, in inhaltlich koordinierte Zustimmungen münden. Vielmehr erfolgen die Beschlüsse der Organe nacheinander, so dass in jeder Phase das NichtZustandekommen eines Beschlusses wie ein absolutes Veto wirkt, und das Sach- oder Personalgeschäft gar nicht mehr vor das näch­ ste Organ gelangt. Ein positiver Beschluss dagegen ist oder wirkt wie ein Antrag an das nächstfolgende Organ und ist daher in seinem Bestand nicht endgültig, bis das letztbefasste Organ seine Zustimmung erteilt hat. Dabei ist es von Bedeutung, dass die inhaltliche Ausgestaltung oder personelle Auswahl formell jeweils vom Landtag vorgenommen wird. Auf diese Weise ist bei Sachvorlagen (Verfassunggebung, Gesetzgebung, Voranschlag, Finanzbeschlüsse) der besondere Einfluss des Landtages leicht zu erkennen. Die zu beschliessenden Texte erhalten ihre Gestalt im Landtag; Ausnahmen bilden Verfassungs- und Gesetzesinitiativtexte des Volkes, deren genauer Wortlaut von den Initianten vorgegeben wird, sowie Staatsverträge, die ihre Gestalt durch die Unterzeichnung des Für­ sten erhalten. Bei Personalgeschäften (Vorschläge zur Ernennung von Regierungsmitgliedern oder Richtern) besitzt der Landtag das Recht der Personenauswahl. Die Wahl der je vier Richter der Verwaltungsbe­ 84 Näheres dazu S. 87ff. hinten. 54
	        

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