Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Gerard Batliner - Nach der Landständischen Verfassung 1818 hatten die Landstände "sich nur über die Einbringlichkeit der postulirten Summen zu berat­ schlagen, und dafür zu sorgen" (1818 § 11). Das Recht, nur über die Ein­ bringlichkeit der vom Landesherrn postulierten Summen zu beraten und dafür zu sorgen, ist fundamental verschieden vom Recht, über die Staats­ ausgaben bestimmen zu können. Dieses letztere Recht wurde 1862 mit dem umfassenden Budgetrecht des Landtages erlangt (1862 § 45). Die Verfassung 1921 ist etwas präziser ("für das nächstfolgende Verwaltungs­ jahr ... ein Voranschlag über sämtliche Ausgaben und Einnahmen" [Art. 69 Abs. 1]), aber im wesentlichen nicht über die seit 1862 bestehen­ den Rechte des Landtages hinausgegangen. Der Voranschlag ist "nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Einheit, der Spezifikation und der Bruttodarstellung" (Art. 4 Abs. 1 Finanzhaushaltsgesetz) zu erstel­ len. Etwaige Ersparnisse in den einzelnen Positionen dürfen nicht zur Deckung des Aufwandes in anderen Positionen verwendet werden (Art. 69 Abs. 4). Da der jährliche Voranschlag in Form eines formellen Gesetzes festgesetzt und beschlossen wird, bedarf er der Sanktion des Landesfürsten und der Gegenzeichnung. Vorbehaltlich der nachträg­ lichen Genehmigung durch den Landtag ist die Regierung berechtigt, gerechtfertigte, im Voranschlage nicht vorgesehene, dringliche Ausgaben oder bei einzelnen Positionen des Voranschlages gerechtfertigte Mehr­ ausgaben zu machen (An. 69 Abs. 2 und 3). Insofern als der Landtag über die Aktiven der Landeskasse nur in Übereinstimmung mit dem Landesfürsten verfügen darf (Art. 70), wer­ den auch die einfachen Ausgabenbeschlüsse des Landtages dem Fürsten zur Zustimmung unterbreitet. Neu ist, seit 1921, das Referendumsrecht des Volkes gegen nichtdring­ lich erklärte Ausgabenbeschlüsse des Landtages; ebenso kann der Land­ tag einen von ihm gefassten Ausgabenbeschluss von sich aus dem Volk zur Abstimmung unterbreiten (Art. 66 Abs. 1). Auf diese Weise besitzen der Landtag, gegebenenfalls das Volk, und der Fürst die Möglichkeit, einen Voranschlag in der vorgelegten Form oder einen sonstigen Ausgabenbeschluss zu verweigern. - Staatsverträge werden vom Fürsten unterzeichnet und vom Regie­ rungschef gegengezeichnet. Alle wichtigen unterzeichneten Staatsver­ träge bedürfen ferner anschliessend, dies gilt bereits seit 1862, der Zustimmung des Landtages (1862 § 23 Abs. 2; 1921 Art. 8 Abs. 2) sowie 52
	        

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