Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht Hinzugekommen ist 1921 das Recht des Landtages, eine Verfassungs­ oder Gesetzesvorlage nach der gültigen Verabschiedung im Landtag dem stimmberechtigten Volk zur Abstimmung zu unterbreiten; ebenso findet, bei vom Landtag gültig beschlossenen, nichtdringlich erklärten Verfas- sungs- oder Gesetzesvorlagen, eine Volksabstimmung auf ein zustande­ gekommenes Referendumsbegehren hin statt (Art. 66); ein Referen­ dumsbegehren kann auch durch drei bzw. bei Verfassungsvorlagen durch vier Gemeinden gestellt werden (Art. 66).80 Geht ein Gesetzesentwurf auf eine Volksinitiative, sei es eine Initiative von wenigstens 1000 Stimmbe­ rechtigten oder eine Initiative von wenigstens drei Gemeinden zurück, so hat, falls der Landtag dem Initiativtext in der vorgelegten Form nicht zustimmt, zwingend. eine Volksabstimmung über die Initiativvorlage stattzufinden (Art. 66 Abs. 6). Art. 66 Abs. 6 spricht zwar nur von "Geset- zesentwurf", doch gilt die Bestimmung entsprechend für Volks-Verfas- sungsinitiativen von wenigstens 1500 Stimmberechtigten oder vier Gemeinden (Art. 85 Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 2 VRG). Stimmt der Landtag, oder bei Volksabstimmungen das Volk, einer Verfassungs- oder Gesetzesvorlage nicht zu, ist die Vorlage definitiv gescheitert. Wird die Vorlage vom Landtag, und/oder vom Volk ange­ nommen, bedarf sie zur Gültigkeit der Sanktion des Fürsten; ohne fürst­ liche Sanktion ist das Verfassungsgesetz oder Gesetz definitiv nicht zustandegekommen. Entsprechendes gilt nochmals für die Gegenzeich­ nung durch den verantwortlichen Regierungschef. Schliesslich bedarf die Vorlage der Kundmachung im Landesgesetzblatt (Art. 65, 67). K Eine Volksabstimmung über eine Verfassungs- oder Gesetzesvorlage, sei es, dass der Landtag von sich aus eine solche anordnet, sei es, dass gegen eine vom Landtag beschlos­ sene Vorlage das Referendum ergriffen wird, findet nur statt, wenn der Landtag zuvor der Vorlage gültig zugestimmt hat. Eine Vorlage zur Änderung der Verfassung beispiels­ weise, mag sie vom Landtag selbst oder von der Regierung oder vom Fürsten initiiert sein (Verfassungsinitiative) bedarf der Beratung (Eintreten, Lesungen: § 29 GOLT) im Landtag, der die Vorlage auch ändern kann, und der gültigen Beschlussfassung durch denselben. Wird einer solchen Verfassungsvorlage im Landtag nicht einhellig von allen anwesenden Abgeordneten oder in zwei nacheinander folgenden Sitzungen von drei Vierteln der Abgeordneten zugestimmt (Art. 111 Abs. 2), fällt die Vorlage, und mit ihr die Initiative, aus Abschied und Traktanden; es kann dagegen weder ein Referendum ergriffen werden, noch kann der Landtag von sich aus eine Volksabstimmung anordnen, noch kann eine Volksabstimmung stattfinden, es fehlt auch die Grundlage für eine fürst­ liche Sanktion. Eine Ausnahme davon bilden auf dem Wege von Volksinitiativbegehren eingereichte Vorlagen. Der Landtag kann solchen Volksinitiativvorlagen nur in unverän­ derter Form zustimmen, andernfalls ist über die Initiatiworlage in einer Volksabstim­ mung zu entscheiden. Vgl. Walter Kieber, Der Gegenvorschlag des Landtages ist verfas­ sungswidrig, in: LVolksblatt vom 2.11.1985; Martin Batliner, S. 142f. 51
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.