Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Gerard Batliner Die Verfassung 1921 hat diese Initiativrechte verändert übernommen, dabei zum Teil eingeschränkt, zum grösseren Teil aber ausgeweitet und mehreren Organen zugewiesen: So besitzen 1921, wie schon 1862, sowohl der Fürst selbst ("Regierung")79 als auch der Landtag das Recht der Verfassungsinitiative (Art. 111 Abs. 2); dieses Recht können aber auch alle Organe in Anspruch nehmen, die gemäss der Verfassung 1921 das Recht der Gesetzgebungsinitiative haben (Art. 111 Abs. 2 i.V.m. Art. 64). Dies sind, (geändert) die Kollegialregierung im Sinne von Gesetzesvorschlägen des "Landesfürsten in der Form von Regierungs­ vorlagen" gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a, (wie bisher) der Landtag selbst (Art. 64 Abs. 1 lit. b), sowie (neu) das Volk. Die Volksinitiativen für Gesetze erfordern wenigstens 1000 Unterschriften wahlberechtigter Landesbürger oder einen Vorschlag von wenigstens drei Gemeinden (Art. 64 Abs. 1 lit. c und Abs. 2); um eine Verfassungsinitiative seitens des Volkes zustandezubringen, sind Unterschriften von wenigstens 1500 wahlberechtigten Landesbürgern oder ist ein Initiativvorschlag von wenigstens vier Gemeinden nötig (Art. 64 Abs. 4). Kurz, das Recht zur Einbringung von Gesetzesinitiativen beim Landtag steht zu: der Kolle­ gialregierung im Sinne von Gesetzesvorschlägen des "Landesfürsten in der Form von Regierungsvorlagen", dem Landtag selbst, wenigstens 1000 wahlberechtigten Landesbürgern oder drei Gemeinden. Das Recht zur Einbringung von Verfassungsinitiativen beim Landtag haben der Fürst, der Landtag selbst, die Kollegialregierung, wenigstens 1500 wahl­ berechtigte Landesbürger oder vier Gemeinden. BeinvLandtag eingebrachte Initiativvorlagen unterliegen vorerst einer Diskussion über Eintreten oder Nichteintreten (§ 29 GOLT). Tritt der Landtag auf eine Vorlage ein, muss diese, um als Gesetzes- oder Verfas­ sungstext Gültigkeit zu erlangen, weitere Hürden nehmen. Die einfa­ chen Gesetze bedürfen (seit 1862 sowie auch nach der Verfassung 1921) zur Gültigkeit der zustimmenden Beschlussfassung im Landtag (Art. 62 lit. a, 65 Abs. 1), der Sanktion des Landesfürsten (Art. 9, 65 Abs. I) und der Gegenzeichnung des verantwortlichen Regierungschefs (Art. 65 Abs. 1, 85). Dies gilt ebenso für Verfassungsänderungen, welche im Landtag die einhellige Zustimmung oder eine zweimalig zustimmende Stimmen­ mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Abgeordneten erfordern (Art. 111 Abs. 2). 7* Vgl, vorstehende Anm. 78. 50
	        

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