Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Gerard Batliner 1818 §10: "Jede eigenmächtige Versammlung der Stände ohne vorhergegangene Einladung, so wie jede eigenmächtige Verlängerung der Sitzung wird, ausser der Ungültigkeit der Beschlüsse, mit Verlust der Landstand­ schaft, und nach Umständen noch strenger, so wie tumultarisches, und achtungswidriges Betragen nach Vorschrift der bestehenden Gesetze bestraft werden." 1862 § 57: "Activ und passiv wahlberechtiget sind alle Liechtensteinischen Lan­ desangehörigen männlichen Geschlechts, welche im Vollgenusse bür­ gerlicher Rechte stehen, das 24. Lebensjahr erreicht, einen Beruf für sich auf eigene Rechnung betreiben und im Fürstenthume wohnen." Ein gewählter Abgeordneter kann nach der Verfassung 1862 nicht abbe­ rufen werden. Auch geniesst er seit 1862 die parlamentarische Immu­ nität, die nur der Landtag selbst aufheben kann. 1862 § 107 Abs. 1: "Kein Mitglied des Landtages kann während der Dauer der Sitzung ohne Einwilligung des Landtages verhaftet werden, der Fall der Ergreifung auf frischer That ausgenommen." Nach Art. 29 Abs. 2 der geltenden Verfassung steht (seit 1984) das aktive und passive Wahlrecht "allen Landesangehörigen zu, die das 20. Lebens­ jahr vollendet, im Lande ordentlichen Wohnsitz haben und nicht im Wahl- und Stimmrecht eingestellt sind. "75 Die Immunität der Abgeordneten gilt nach der Verfassung 1921 für die ganze Sitzungsperiode, und es ist die sog. Indemnität eingeführt, wel­ che den Abgeordneten in seiner Abstimmungs- und Redefreiheit, letz­ tere unter Vorbehalt der Disziplinargewalt des Landtages, besonders schützt: 1921 Art. *6 Abs. 1: "Kein Abgeordneter darf während der Dauer der Sitzungsperiode ohne Einwilligung des Landtages verhaftet werden, den Fall der Ergreifung auf frischer Tat ausgenommen." 75 Martin Batliner, S. 71 ff. 48
	        

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