Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Gerard Batliner Der Satzteil von 1862 "vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt" ist weggelassen. Nach dem Text von 1921 übt der Fürst "sein Recht an der Staatsgewalt" aus. Er besitzt nur noch, wie das Volk auch, ein "Recht an der Staatsgewalt." Liechtenstein hat in einer Zeit, da andere Staaten revolutionär zu monistisch gebauten Republiken wurden, in nichtrevolutionärem Über­ gang einen elliptischen Staat geschaffen, in dem die Staatsgewalt im Für­ sten und im Volke verankert ist. Ob dem auch im Lichte der weiteren Bestimmungen der Verfassung so ist, wird im Zusammenhang mit der Ausübung der Staatsgewalt zu erörtern sein. Liechtenstein ist seit 1921 nicht mehr eine konstitutionelle Erbmonarchie, sondern eine konstitu­ tionelle Erbmonarchie auf demokratischer Grundlage. Liechtenstein hat 1921 den monarchischen Konstitutionalismus des 19. Jahrhunderts ver­ abschiedet und neu Monarchisches und Demokratisches unter einer Ver­ fassung, in einem einzigen Verfassungsstaat vereinigt. Die Redaktoren der Verfassung 1921 haben die Änderungen und das Neue begrifflich sorgfältig beachtet. Die Titel der Verfassungen, die Ver­ fassungsbestandteil sind, lauten: 1818: "Landständische Verfassung" 1862: "Konstitutionelle Verfassung" 1921: "Verfassung". 3. Die Ausübung der Staatsgewalt durch Volk und/oder Landtag und Fürst. Die konsensbedürftigen Geschäfte a) Fürst, Volk und Landtag ah Staatsorgane Fürst, Volk und Landtag sind Staatsorgane. Sie leiten ihre Stellung unmittelbar aus der Verfassung ab. Der Fürst und das Volk sind sog. primäre Staatsorgane, der Landtag ist im personellen Bestand ein von einem Wahlakt des Volkes abhängiges Organ. In den Fällen, in denen der Landtag allein, also ohne Volk, entscheidet, sei es, dass er allein zuständig ist (z.B. Vorschlag zur Ernennung von Regierungsmitgliedern oder Rich­ tern), sei es, dass über einen Landtagsbeschluss (Gesetzesbeschluss, 44
	        

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