Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht und Liechtenstein vollzog den Übergang zu seiner eigen- und einzigarti­ gen Verfassung 1921 ganz allein. Deutsche Verfassungshistoriker wie Dietmar Willoweit betonen, dass die neue Verfassung von 1921 aus sich selbst verstanden werden muss und nicht mehr im Rückgriff auf die alten Lehren vom Konstitutionalismus zu begreifen ist, es sei denn, das Vor­ angegangene diene zum Vergleich.65 Da Liechtenstein mit seiner Verfassung 1921 auf sich allein gestellt ist, sollen im folgenden wichtige Verfassungstexte vorgelegt werden, sollen die Texte sprechen und Vergleiche zur Konstitutionellen Verfassung 1862 und zur Landständischen Verfassung 1818 ermöglichen. Die bisher vorgestellten konstitutionellen Texte und das konstitutionelle Verfas­ sungsverständnis des 19. Jahrhunderts bilden so von selbst das Ver­ gleichs- und Kontrastmittel, das die Veränderungen in der Kontinuität um so deutlicher hervortreten lässt. Der Grundakkord ist in Art. 2 der Verfassung angeschlagen. Er wird teils in Art. 7 Abs. 1, teils in anderen Artikeln wieder aufgenommen, wie noch gezeigt werden wird. Nochmals sei § 2 Abs. 1 der Konstitutionel­ len Verfassung 1862, der im Sinne des Artikels 57 der Wiener Schlussakte von 1820 (vgl. vorn S. 32) lautet, zitiert: 1862 $2 Abs. 1: "Der Landesfürst ist das Oberhaupt des Staates, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie unter den in gegenwärtiger Verfas­ sungsurkunde festgelegten Bestimmungen aus." 1921 Art. 2: "Das Fürstentum ist eine konsti­ tutionelle Erbmonarchie auf de­ mokratischer und parlamentari­ scher Grundlage (Art. 79 und 80); die Staatsgewalt ist im Für­ sten und im Volke verankert und wird von beiden nach Massgabe der Bestimmungen dieser Verfas­ sung ausgeübt." 
1921 Art. 7 Abs. 1: "Der Landesfürst ist das Ober­ haupt des Staates und übt sein Recht an der Staatsgewalt in Gemässheit der Bestimmungen dieser Verfassung und der übri­ gen Gesetze aus." 45 Willoweit, Verfassungsverständnis, S. 121 ff.; ders., Verfassungsinterpretation, S. 193ff_; Ignor, S. 480ff. Zur Entstehung der Verfassung 1921 eingehend Herbert Wille, Regierung und Parteien, S. 59ff. 41
	        

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