Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht dass jeder Akt des Monarchen zur Gültigkeit auch der Gegenzeichnung durch den Minister bedurfte. Durch die Gegenzeichnung wurde der Minister, der die Gegenzeichnung verweigern konnte, verantwortlich. Auf diese Weise war der unverantwortliche Monarch und waren alle seine Akte durch den gegenzeichnenden Minister, der dadurch verant­ wortlich wurde, in die konstitutionelle Verfassung eingebunden. Das Erfordernis der ministeriellen Gegenzeichnung und der Ministerverant­ wortlichkeit galt durchgehend. Nur die Akte des militärischen Oberbe­ fehls galten (in Preussen) kraft verfassungsmässigen Gewohnheitsrechtes als gegenzeichnungsfrei.52 Zwar konnte das Parlament einen verantwortlichen Minister nicht abberufen, aber die Kontrolle der Volksvertretung und der, Öffentlich­ keit war nicht ohne.Wirkung. Dies alles verschaffte dem;verantwort­ lichen Minister eine gewisse Unabhängigkeit gegenüber dem Landes­ herrn - was immer die Ministerverantwortlichkeitbedeuten-mochte.53 Das Erfordernis der Gegenzeichnung war in der konstitutionellen Mo­ narchie begrüsst worden als "rettender Ausweg ..., um die Unantastbar­ keit des Monarchen mit dem rechtsstaatlichen Postulat lückenloser Ver- antwortungspflichtigkeit allen amtlichen Tuns zu versöhnen", schreibt Fritz Marschall von Bieberstein. Er zitiert K.S. Zachariä, der'das Institut der Gegenzeichnung, "zu den schönsten Entdeckungen, des mensch­ lichen Verstandes In dem Gebiete der Staatskunst" zählt.54 Für Richard Jaeger ist die Gegenzeichnung "ein Angelpunkt des Verfassungsrechts".55 § 29 der Konstitutionellen Verfassung 1862 lautet: "Alle Gesetze und Verordnungen, alle Erlässe, welche vom.Fürsten oder einer Regentschaft ausgehen, bedürfen zu ihrer Giltigkeit die Gegenzeichnung eines im Lande anwesenden verantwortlichen Beam­ ten...w Alles in allem blieb der deutsche Typ des konstitutionellen Staates, zu welchem auch Liechtenstein (1862) zu zählen ist, in einer gewissen Schwebe. Für die einen war der konstitutionelle Staat ein eigenständiger u Huber III, S. 17, 20ff-, 76f.; Bockenförde, Der deutsche Typ, S. 286ff. u Böckenförde, ebenda. ">* Marschall von Bieberstein, S. 530, sowie 530 Anm. 53 (K.S. Zachariä, Vierzig Bücher vom Staate, Stuttgart-Tübingen 1920, S. 78). " Jaeger, S. 175. Vgl. Pappermann, S. 92ff. 37
	        

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