Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Peter Sprenger die Frage, ob der Art. 100 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 LVG mit der Verfassung und dort insbesondere mit dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Gewaltenteilung vereinbar ist. Die VBI ist weder dem Fürsten noch dem Landtag politisch verantwortlich oder politisch absetzbar. "Damit entzieht sich die Verwaltung auf der Stufe der Verwaltungsbe- schwerde-Instanz der politischen Kontrolle, dank der richterlichen Unabhängigkeit und politischen Unabsetzbarkeit, d.h. dank einer Stellung, die der Verwaltungsbcschwerde-Instanz notwendig und zu Recht zusteht, insofern sie Gerichtsbehörde, nicht aber insofern sie Verwaltungsbehörde ist. Oder anders ausgedrückt: diese Regelung bewirkt eine Art monistische ... Durchbrechung des differenzierten, gewaltenteiligen Staatsaufbaues."93 "Mit der Verwaltungsbcschwerde-Instanz wird indessen das Gute überboten, nicht nach der Verfassung, aber nach dem Gesetz. Die Ver- waltungsbeschwerde-lnstanz ist mehr als ein Gericht. Nach dem Gesetz (Art. 90 Abs. 6 LVG) entscheidet die Verwaltungsbeschwerde- Instanz nicht nur wie ein Gericht mit voller Kognition in Sach- und Rechtsfragen über Gesetzesverletzung, Ermessensmissbrauch oder -Überschreitung. Sie entscheidet kassatorisch oder reformatorisch anstelle der Regierung auch im rein exekutivischen Ermessensbereich als Oberverwaltungsbehörde, wenn die 'Interessen des Beschwerde­ führers unmittelbar unzweckmässig oder unbillig behandelt worden sind'."94 Im Rahmen dieses Beitrages kann auf die erwähnte Problematik lediglich erneut hingewiesen, diese jedoch nicht abschliessend geklärt werden. Dies ist dem Gesetzgeber vorbehalten. "Dieses Problem wurde insoweit zwar in der liechtensteinischen Literatur gesehen, ist aber bis heute unbercinigt."95 Bei dieser Analyse Waschkuhns muss es vorläufig blei­ ben. 91 Batlincr, Lage, S. I75f, Fn. 316. ,4 Batlincr in: Gcigcr/Waschkuhn (Hrsg.), Liechtenstein Kleinheit, S. I02f. Waschkuhn, Politisches System, S. 201. 368
	        

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