Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Entlastung noch besser gelungen, wenn man den StGH von verwal­ tungsgerichtlichen Aufgaben ganz befreit hätte. Das hätte zudem den Vorteil einer klaren Kompetenzregelung gehabt. Aufgrund der gegebe­ nen Situation bleibt derzeit nichts anderes übrig, als die verwaltungsge­ richtliche Zweiteilung als Faktum hinzunehmen. Einen Überblick über die unterschiedlichen Verwaltungsrechtszüge, die oben teilweise dargestellt wurden, gibt die graphische Darstellung im Skriptum von Norbert Marxer (Verwaltungsbehörden und Verwaltungs­ verfahren im Fürstentum Liechtenstein).89 VI. Hinweis auf eine liechtensteinische Singularität Art. 100 Abs. 2 LVG legt fest, dass der VBI die Zuständigkeit und die Pflicht einer vollen Instanz zukommt und dass die Kognition der VBI unbeschränkt ist. Das heisst mit anderen Worten, dass die an sie gelan­ genden Fälle ohne jede Einschränkung einer Überprüfung unterzogen werden können. Dies gilt insbesondere auch für die Überprüfung des Ermessens90. Dabei handelt es sich um eine liechtensteinische Singula­ rität, denn die "ausserordentlich weitgehende Unterwerfung des freien Ermessens unter die verwaltungsgerichtliche Kontrolle (VBI) darf wohl einmalig genannt werden. Sowohl in der Schweiz wie auch in Osterreich und in Deutschland sind die Verwaltungsgerichte auf die Rechtskon­ trolle beschränkt.. ."91 - Damit steht fest: "Die Verwaltungsbeschwerde-Instanz hat die volle Überprüfungsbe- fugnis, d.h., sie kann nicht nur die Rechtsmässigkeit einer Entschei­ dung überprüfen, sondern hat auch die Ermessenskontrolle, insofern sie die Entscheidung auf ihre Angemessenheit hin prüfen kann."92 Diese völlige Freiheit in der Ermessensüberprüfung bedeutet im Klar­ text, dass das Ermessen der Regierung durch dasjenige der Verwaltungs- beschwerde-Instanz ersetzt werden kann. Diese völlig unbeschränkte Kognitionsbefugnis wurde von Batiiner mehrfach kritisiert. Er erhebt w Marxer, Skript, Grafik 12 im Anhang, ebenfalls abgedruckt in: Waschkuhn, Politisches System, S. 200. w Vgl. dazu vome S. 337. " Ritter, a.a.O., S. 103f. ** Waschkuhn, Politisches System, S. 201. 367
	        

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