Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Peter Sprenger sichtsbehörde über Stiftungen und ähnliche können an den Verwal­ tungsgerichtshof (den StGH, Anmerkung durch den Verfasser) wei­ tergezogen werden .. ."85 Als Zusammenfassung dieses Problemkreises mögen die Ausführungen Ritters dienen: "Im Gegensatz zu der Verfassung, die das Prinzip der Generalklausel nur gegenüber den Verfügungen und Entscheidungen der Regierung anerkennt, räumt Art. 90 LVG die Verwaltungsbeschwerde allgemein auch gegenüber den Akten anderer Verwaltungsbehörden ein. Soweit diese der Regierung unterstehen, entscheidet sie zwar ohnehin im Ver­ waltungsrechtszug als letzte Instanz, sodass auch diese Akte als Regie­ rungsentscheidungen generell der Verwaltungsgerichtsbarkeit unter­ liegen. Hingegen entscheidet in allen anderen Fällen die Enumeration, ob sie verwaltungsgerichtlich überprüft werden können oder nicht. Das Verwaltungsgericht, das sich mit den Beschwerden gegen die Regierungsakte zu befassen hat, ist die VBI. In ihre Zuständigkeit fällt die Kontrolle aller Regierungsentscheide und -Verfügungen. 
Eine Ausnahme ist nur zulässig, wenn ein Gesetz einen betreffenden Fall ausdrücklich der Gerichtsbarkeit entzieht. Hier gilt also die General­ klausel mit Negativenumeration. Das genaue Gegenteil gilt für die in die Zuständigkeit des Verwal­ tungsgerichtshofes (gemeint Staatsgerichtshof, Anmerkung durch den Verfasser) fallenden Materien. Seine Kompetenz umfasst nur die durch Gesetz ausdrücklich aufgezählten Fälle. Die Gerichtsbarkeit des Verwaltungsgerichtshofes muss demnach in jedem Falle gesetzlich nachgewiesen sein. Das ist die Enumerationsmethode."86 Einen Grund für diesen "sonderbaren Dualismus"87 in der verwaltungs­ gerichtlichen Zuständigkeitsregelung zwischen VBI und StGH konnte ich im Schrifttum, mit Ausnahme der Vermutung von Ritter in seiner Dissertation,88 dass allenfalls die Entlastung des Staatsgerichtshofes der Grund gewesen sein konnte, nicht ausmachen. Meines Erachtens wäre 8> Ritter, a.a.O., S. 118. 86 Riccer, a.a.O., S. 89f. 87 Ritter, a.a.O., S. 90. 88 Ritter, a.a.O., S. 91. 366
	        

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