Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit Einschlägig sind v.a. die Art. 54 und 5581 des Staatsgerichtshofgeset­ zes.82 Art. 54 lautet nach der Revision im Jahre 1966 wie folgt: "Wo ein zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltendes Gesetz oder eine Verordnung ein Disziplinarverfahren gegen Staatsbeamte, Angestellte und Lehrer vorsieht, steht, soweit es sich um jährliche Gehaltsverringerung von mehr als 500 Franken, Zurücksetzungen, Rückversetzung ins Provisiorium oder Dienstentlassung infolge eines Disziplinarverfahrens handelt und soweit es nicht bei Vertragsbeam­ ten und Angestellten die ordentliche Kündigung betrifft, der endgül­ tige Entscheid dem Staatsgerichtshof im Rechtsmittelverfahren zu. Durch Landtagsbeschluss, der im Landesgesetzblatt kundzumachen ist, kann die sachliche Zuständigkeit des Staatsgerichtshofes als Ver­ waltungsgerichtshof in bestimmten öffentlich-rechtlichen Angelegen­ heiten erweitert werden.0 Zur etwas sonderbaren Formulierung des Art. 54 Abs. 2 StGH-Gesetz hat Karlheinz Ritter in seiner Dissertation wie folgt Stellung genommen: "Unter 'Landtagsbeschluss' könnte in Anlehnung an die Terminolo­ gie der Verfassung... ein Gesetzesbeschluss verstanden werden. Dann aber erübrigte sich die Vorschrift über die Kundmachung im Landes­ gesetzblatt, weil dies ja ein Gültigkeitserfordernis für das Gesetz ist. Es handelt sich hier also um einen einfachen Landtagsbeschluss ohne Sanktion des Landesfürsten (folglich nicht um einen Gesetzesbe­ schluss). Kompetenznormen sollten aber in die Gesetzesform geklei­ det werden."83 Der Staatsgerichtshof ist im Sinne von Art. 13 StGHG sowohl als erste und einzige Instanz, als auch als Rechtsmittelinstanz im Sinne der Art. 54 und 55 StGHG gemäss dem Enumerationsprinzip tätig.84 Wie bereits mehrfach erwähnt, gilt für den Staatsgerichtshof das Auf­ zählungsprinzip. "Art. 55 StGH-Gesetz zählt die Beschwerdematerien nur beispiels­ weise auf. Weitere Beschwerdematerien ergeben sich aus anderen Gesetzen: Entscheidungen der Regierung in ihrer Funktion als Auf- 11 Vgl. vorne S. 359. u LGB1. 1925/8. u Ritler, Ausgestaltung, S. 90 Fn. 14. " Beck, Kommissionsbencht StGH, S. 2. 365
	        

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