Peter Sprenger allgemeinen Anstellungserfordernisse und das Dienstverhältnis der Leh rer78 der Fall, wo der Rechtszug Gemeindeschulrat - Gemeinderat - Regierung vorgesehen ist. Die Entscheidung der Regierung kann dann noch an die VBI weitergezogen werden.79 Im Gegensatz zum Staatsgerichtshof ist die Verwaltungsbeschwerde- Instanz - den Fall der Aufsichtsbeschwerde gegen Regierungsmitglieder gemäss Art. 23 LVG ausgenommen - immer als Rechtsmittelinstanz in letzter Instanz tätig, sofern man die VBI im Sinne der neuesten Recht sprechung des StGH (LES 1994, Seite 68f.) als Verwaltungsbehörde ver steht. Als Verwaltungsbehörde ist sie praktisch nie erste und einzige Instanz, sondern, um mit den Worten der zitierten StGH-Entscheidung zu reden, "verwaltungsgerichtliche Letztinstanz im Verwaltungsverfah ren" Stellt man die Gerichtsqualität der VBI in den Vordergrund, so muss sie als erste und einzige Instanz angesprochen werden, da sie bei gegebener Zuständigkeit das einzige Verwaltungsgericht im Fürstentum Liechtenstein ist. 3. Der Staatsgerichtshof als "Neben^-Verwaltungsgerichtshof Wie bereits gesehen, fungiert der Staatsgerichtshof neben seiner wichti gen Aufgabe als Gerichtshof des öffentlichen Rechtes zum Schutze der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte, zur Entscheidung von Kom petenzkonflikten zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden, als Disziplinargerichtshof für Regierungsmitglieder, als Normenkontrollge- richtshof auch noch als Verwaltungsgerichtshof. Art. 104 Abs. 2 Satz 2 formuliert dies wie folgt: "Endlich fungiert er auch als Verwaltungsge richtshof und als Wahlgerichtshof." Nach dem vorne80 behandelten Prinzip der Aufzählung oder eben Enumeration ist der Staatsgerichtshof als Verwaltungsgerichtshof zu ständig für Materien, die ihm durch Gesetze expressis verbis übertragen werden. 78 LGB1. 1981/20. 79 Zum Instanzenzug im Verwaltungsprozess vgl. Capaul/Dubs, Einführung, S. 305 und Marxer, Skript, Grafik 12. 80 Vgl. vorne S. 360f. 364