Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Peter Sprenger "Der Staat sorgt für ein rasches, das materielle Recht schützendes Prozess- und Vollstreckungsverfahren, ebenso für eine den gleichen Grundsätzen angepasste Verwaltungsrechtspflege."69 Diesem verfassungsmässigen Auftrag kommt bereits die Verfassung selbst mit den Bestimmungen der Art. 97 und 98 nach, mit denen die Verwaltungsbeschwerde-Instanz eingeführt wird. Auf Gesetzesstufe ist diesem Auftrag insbesondere im Gesetz über die allgemeine Landesver­ waltungspflege und dort vor allem durch die Art. 1 bis 26 und 90ff. Genüge getan worden. Der mehrfach erwähnte Art. 97 Abs. 1 Satz 1 LV hat die Verwaltungs- beschwerde-Instanz nach dem Prinzip der Generalklausel zum grundsätzlich und generell zuständigen Verwaltungsgerichc im Fürsten­ tum Liechtenstein gemacht.70 Dort wird folgendes festgelegt: "Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unterliegen sämtliche Entscheidun­ gen oder Verfügungen der Regierung dem Rechtsmittel der Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerde-Instanz." Eine Erweiterung und Präzi­ sierung dieses Grundsatzes wurde durch Art. 90 Abs. 1 LVG bewerk­ stelligt.7' Die Beschwerde an die VBI ist also nach dem Prinzip der Generalklausel mit Negativenumeration zulässig. Von der Negativenu- meration ist auch verschiedentlich Gebrauch gemacht worden. So wer­ den z.B. Entscheidungen der Regierung, die sie in ihrer Aufsichtsfunk­ tion über Stiftungen fällt, vom Staatsgerichtshof und nicht von der VBI überprüft.72 Historisch gesehen fand sich auch im 1966 (durch LGB1. 1966/4) aufgehobenen Art. 13 LVG in dem Sinne eine negative Enume­ ration, dass - entgegen der allgemeinen Regelung - gegen den Entscheid über die Kostenersatzpflicht einer Amtsperson wegen schuldhaften Nichtanzeigens eines Ausschliessungsgrundes der Staatsgerichtshof und nicht die VBI angerufen werden konnte. Meines Erachtens gehörte auch die sich früher in vereinzelten Geset­ zen findende indirekte Nichtzulässigerklärung eines Rechtszuges an die VBI zum Bereich der negativen Enumeration. In solchen Fällen fand sich im jeweiligen Gesetz die Bestimmung, dass die Regierung endgültig ent­ scheidet. In den vergangenen Jahren hat der Staatsgerichtshof eine solche Zur Entstehungsgeschichte des Art. 27 Abs. 1 LV vgl. vorne S. 345. 70 Beck, Kommissionsberichi StGH, S. 1. 71 Vgl. vorne S. 355. n Vgl. dazu Art. 564, 565 Abs. 3 und 566 Abs. 4 PGR. 362
	        

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